Kassen begrüßen medizinisch sinnvolle Zuzahlungsregelung für chronisch Kranke
(Berlin) - Aus finanziellen Gründen wird kein Patient medizinisch notwendige Behandlungen ausfallen lassen müssen. Das ist nach Ansicht der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen das gute Ergebnis der am 22. Januar vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelung, wer nach den Vorgaben des GMG schwerwiegend chronisch krank ist und deshalb jährlich maximal nur bis zu einem Prozent seines Bruttoeinkommens zuzahlen muss. Allerdings werde dieser sozial wie medizinisch sinnvolle Beschluss die Beitragssatzsenkungs-Spielräume der gesetzlichen Krankenkassen erheblich verringern.
Ein Patienten gilt nun als schwerwiegend chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB IX vor.
b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG vor oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60%.
c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Fahrtkosten
Weiter beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss, dass bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie und onkologischer Chemotherapie aufgrund einer Ausnahmeregelung die Kassen weiter die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, abzüglich einer Eigenbeteiligung von maximal 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR pro Fahrt. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "AG", "BI", oder "H" bzw. der Einstufung in den Pflegestufen II oder III. Außerdem sollen Ärzte bei Erkrankungen, die von vergleichbarem Schweregrad sind, ebenfalls eine Fahrtkostenübernahme verordnen können, die dann aber vorher noch von der Krankenkasse zu genehmigen ist.
Diese Beschlüsse des Ausschusses sind noch vom BMGS zu genehmigen, bevor sie in Kraft treten können.
Gemeinsame Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK Bundesverband, Essen
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Quelle und Kontaktadresse:
AOK-Bundesverband
Pressestelle
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