Kartellverfahren: Markenverband erreicht Freispruch / OLG Düsseldorf: Arbeit von Interessenverbänden umfasst die ausdrückliche und kritische Beratung der Mitglieder
(Wiesbaden) - Der Markenverband und mit ihm der Hauptgeschäftsführer Horst Prießnitz bzw. der Geschäftsführer Timothy Glaz sind im Verfahren um den Boykottaufruf zu Lasten der BellandVision GmbH vom Kartellsenat beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 04. Oktober in allen Punkten freigesprochen worden.
Horst Prießnitz: "Wir haben mit Erleichterung die Entscheidung der Düsseldorfer Richter aufgenommen. Aus Sicht des Markenverbandes wurde hier eine grundlegende und richtungsweisende Entscheidung für die Handlungsfreiheit von Wirtschaftsverbänden gefällt, die dem generellen Informationsbedürfnis unserer Mitgliedsunternehmen Rechnung trägt." Das Bundeskartellamt hatte dem Markenverband, der DSD AG und weiteren Verbänden vorgeworfen, seine Mitglieder zum Boykott zu Lasten der BellandVision GmbH aufgerufen zu haben.
Besonders wichtig ist für den Markenverband, dass nach Auffassung des OLG die Arbeit von Interessenverbänden die ausdrückliche und gewichtete Beratung der Mitglieder umfasst. Diese Pflicht zur Beratung schließt eine Pflicht zur Neutralität aus, wenn ein überwiegendes Interesse der Mitglieder legitimerweise eine konkrete Positionierung erwarten darf. In seiner mündlichen Begründung stellt das Gericht ferner fest, dass eine Interessenkongruenz von Markenverband und DSD AG nicht besteht und dass der Markenverband ein Interesse an seriösem Wettbewerb zum DSD hat. Die kritische Haltung des Markenverbandes gegenüber dem BellandVision-Konzept zur Selbstentsorgung von Verkaufsverpackungen hält das Gericht aber zumindest in der damaligen Situation für begründet.
Es stellt dabei fest, dass die Druckausübung bestimmter an diesem Konzept teilnehmender Handelsunternehmen gegenüber Mitgliedern des Verbandes ein wesentliches Motiv für die Beratungstätigkeit der Geschäftsführung war und deshalb möglicherweise bestand sogar eine Pflicht des Verbandes zu einer entsprechenden Beratung bestand. Bei der Beurteilung des BellandVision-Konzepts durfte sich der Markenverband von den Interessen seiner Mitglieder leiten lassen. Die vom Markenverband gegebenen Ratschläge waren zulässig und der Sache nach auch berechtigt. Das Kartellamt hat noch eine Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim BGH, bevor die Entscheidung des OLG rechtskräftig werden kann.
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