Kampf um Transparenz in der Lebensversicherung geht in Karlsruhe weiter / BdV-Mitglied legt Verfassungsbeschwerde ein
(Henstedt-Ulzburg) - Als "Schlag ins Gesicht für jeden Bundesbürger, der seine Altersvorsorge in die Hände der Versicherungswirtschaft gelegt hat" hatte Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e.V. Mitte Februar das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Beteiligung an den Bewertungsreserven bezeichnet. Danach müssen Versicherer nicht darlegen, wie sich die Beteiligung der Versicherten an den mit ihrer Lebensversicherung erwirtschafteten Überschüssen zusammensetzt. Für den Bund der Versicherten stand sofort fest, dass er den Kläger, ein Mitglied des BdV, bei seinem Gang zum Bundesverfassungsgericht unterstützt. Die Verfassungsbeschwerde wurde jetzt gemeinsam mit dem Rechtsanwalt des Klägers, Stephen Rehmke, eingereicht. Jetzt muss das Gericht prüfen, ob es die Beschwerde annimmt.
Die Prüfung des Revisionsurteils durch den BdV hatte ergeben, dass das Urteil des BGH nicht mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Nun soll das Verfassungsgericht prüfen, ob die derzeit gültigen Regeln verfassungsrechtlich in Ordnung sind. Konkret geht es um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine angemessene Beteiligung am Überschuss und den Bewertungsreservean.
Bereits 2005 hatte der BdV beim Verfassungsgericht ein Urteil erstritten, das den Gesetzgeber aufforderte dafür zu sorgen, dass Lebensversicherer ihren Kunden transparente und verbindliche Angaben zur Überschussbeteiligung machen. Auch eine Verrechnung der Bewertungsreserven mit den Schlussüberschüssen sollte ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des BdV wurde dies aber bislang nicht korrekt umgesetzt. "Nach zehn Jahren bewussten Aussitzens wird es Zeit, dass der Gesetzgeber seine Hausaufgaben macht. Verbraucher haben ein Recht auf nachvollziehbare Informationen zu ihren Verträgen", fordert Kleinlein. Genau diese wurden dem BdV-Mitglied aber von der Allianz vorenthalten.
Hintergrund: Der Kläger hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Niederlagen erlitten. Dann beschäftigte sich der BGH mit dem Fall. Es ging um eine Kapitallebensversicherung, die 1987 abgeschlossen wurde und nach 2008 abgelaufen war. Dem Kläger war der Auszahlungsbetrag zu gering, denn er vermutete eine unzulässige Verrechnung des Anteils an den Bewertungsreserven mit der Schlussüberschussbeteiligung. Diese Praxis beanstandete der BGH jedoch nicht. Auch bemängelte das BdV-Mitglied, dass die ihm mitgeteilten Werte nicht nachvollziehbar seien. Aber auch in diesem Anspruch, dass der Versicherer darlegen soll, wie sich der Auszahlungsbetrag zusammensetzt, sah der BGH keinen gesetzlichen Anspruch.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV)
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