Pressemitteilung | k.A.

IVD rät: Silvester Fenster geschlossen halten

(Hannover) - Sekt und Feuerwerk gehören zu Silvester wie der Tannenbaum zu Weihnachten. Damit auf die ausgelassene Stimmung nicht ein schwerer Kater folgt, müssen jedoch einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden. In der Silvesternacht sollten beispielsweise Fenster und Türen nach Möglichkeit geschlossen bleiben. "Wer zu Silvester ein Fenster offen stehen lässt, geht ein hohes Risiko ein", erklärt Michael Bruns, Vorstandsvorsitzender der Region Nord-West im Immobilienverband IVD. "Die Gefahr ist groß, dass Böller oder Raketen versehentlich in die eigenen vier Wände geraten und dort eine verheerende Wirkung entfalten." Außerdem sollten leicht brennbare Gegenstände noch vor der Silvesternacht in die Wohnung gebracht werden. Denn diese können durch fehlgeleitete Silvesterraketen leicht entzündet werden.


Auf Versicherungsschutz achten

In jedem Fall sei es wichtig, auf den richtigen Versicherungsschutz zu achten, sagt Bruns. "Zünden Gäste auf einer Feier in einem Haus Knaller, kommt für entstandene Schäden deren private Haftpflichtversicherung auf. Das gilt auch für Schäden im Hausflur eines Mietshauses." Wer für solche Fälle keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, müsse den entstandenen Schaden aus eigener Tasche begleichen. Kommt es in der Nacht des Jahreswechsels gar zu einem Wohnungsbrand, bei dem Feuer und Löschwasser größere Zerstörungen anrichten, tritt die Hausratsversicherung ein. Für Schäden an der Hauswand, dem Dach oder der Garage, ist dagegen die Gebäudeversicherung zuständig.


Sicheren Standort wählen

Der IVD rät privaten Feuerwerkern, einen Platz zu wählen von dem aus aller Voraussicht nach kein Schaden angerichtet werden kann. "Der Balkon ist in der Regel nicht als Abschussrampe geeignet", sagt Bruns. "Die Gefahr, die Hauswand oder die Fenster der Nachbarwohnung zu treffen, ist zu groß." Raketen sollten nur aus einer stabilen Vorrichtung wie beispielsweise einer geleerten Sektflasche und möglichst senkrecht nach oben abgeschossen werden. "Oftmals werden Raketen nur in Schneehaufen gesteckt", so Bruns weiter. "Der Schnee gibt aber nicht genug Halt, so dass die Raketen nicht selten eine ungeahnte Flugbahn nehmen."

In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall schwenkte eine Silvesterrakete nach einem kurzen Flug zur Seite und drang durch einen größeren Spalt in das Innere einer nahe gelegenen Scheune. Diese fing dadurch Feuer, das schließlich auf den gesamten Bauernhof übergriff. Die Feuerversicherung glich den Schaden aus und nahm den Hobbyfeuerwerker in Höhe von 417.720 Euro in Regress. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 10 U 116/09) wies diese Ansprüche jedoch zurück, weil die Gefahr des Eindringens einer Feuerwerksrakete zwischen Wand und Dach der Scheune für den Beklagten nicht erkennbar war. Der Brand sei daher ein Unglück und kein vom Beklagten schuldhaft verursachter Unfall. Nach Einschätzung des BGH (Az.: V ZR 75/08) könne der Verursacher nur insoweit haftbar gemacht werden, als er durch sofortiges Einschreiten größeren Schaden hätte verhindern können. Ob dies der Fall war, hat nun die Vorinstanz zu klären.


Eltern haben Aufsichtspflicht

Strenger sehen die Richter die Aufsichtspflicht bei Kindern. Verletzt ein minderjähriges Kind eine andere Person durch Böller, sind die Eltern haftbar, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Da reicht es auch nicht, die Böller in der Wohnung scheinbar gut versteckt zu haben, urteilte das Landgericht München (Az.: 31 S 23681/00). Die Aufsichtspflicht haben Eltern auch, wenn sie ihrem halbwüchsigen Kind die Wohnung für eine Silvesterparty mit Freunden überlassen. Entsteht ein Schaden, sind die Eltern mit in der Haftung, urteilte das OLG Köln (Az.: 11 U 126/99). In dem zugrundeliegenden Fall hatte die 18-jährige Tochter in Abwesenheit ihrer Eltern eine Silvesterparty gefeiert. Die jungen Gäste zündeten im Garten zahlreiche Raketen und Knallkörper. Ein Partygast sammelte die nicht gezündeten Feuerwerkskörper auf und legte sie im Wohnzimmer des Hauses ab, ohne zu bemerken, dass einige noch vor sich hin glimmten. Die dadurch ausgelöste Explosion richtete immensen Schaden in der Wohnung an. Die Eltern nahmen daraufhin den jungen Mann wegen seiner Unachtsamkeit auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht entschied jedoch, dass der Partygast den Schaden nur zu einem Teil zu ersetzen hatte. Denn die Tochter der Hauseigentümer habe den Wohnungsbrand mitverschuldet. Sie hätte verhindern müssen, dass ihre Gäste nicht gezündete Feuerwerkskörper in die Wohnung brachten. Da sich die Eltern das Verhalten ihrer Tochter zurechnen lassen mussten, blieben sie auf einem erheblichen Teil des Schadens sitzen.


Mieter sind für das Verhalten ihrer Gäste mitverantwortlich

Auch Mieter müssen dafür sorgen, dass sich ihre Gäste während einer Party vernünftig verhalten und beispielsweise nicht im Treppenhaus randalieren. "Grundsätzlich kann ein Mieter auch für Schäden oder Verstöße gegen die Hausordnung zur Rechenschaft gezogen werden, die Besucher, Untermieter oder von ihm beauftragte Handwerker verursacht haben", erläutert Bruns. Im Extremfall müsse der Mieter dabei nicht nur mit Schadensersatzansprüchen, sondern auch mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Die ordentliche Kündigung wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus, stellte der Bundesgerichtshof klar (Az.: VIII ZR 102/06). Auch für das Verhalten seines "Erfüllungsgehilfen" kann der Mieter zur Rechenschaft gezogen werden, so die Karlsruher Richter. Unterlässt es der Mieter, in gebotenem Maße auf den Störer einzuwirken, kann ihm gekündigt werden. Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob der Mieter auf seine Besucher entsprechend Einfluss genommen hat beziehungsweise ob er damit rechnen konnte, dass die Party eventuell außer Kontrolle gerät.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Nord-West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Ralph Marschner, Geschäftsführer Emmichplatz 3, 30175 Hannover Telefon: (0511) 261848-0, Telefax: (0511) 261848-20

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