Informationsverordnung keine Orientierungshilfe für Verbraucher
(Berlin) - Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Informationspflichtenverordnung vorgelegt. Die Verordnung legt fest, welche Informationspflichten die Versicherer vor Vertragsschluss sowie während eines laufenden Versicherungsverhältnisses zu erfüllen haben. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt, dass mit der Verordnung ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Informationspflichten geschaffen wird. Er kritisiert aber gleichzeitig, dass aufgrund der Vielzahl anzugebender Details keine Übersichtlichkeit und damit auch keine Transparenz erreicht wird. Bei geringem Kundennutzen wird vorwiegend der Bürokratieaufwand erhöht. Bereits im März 2006 hatte der GDV im Rahmen seiner Transparenzoffensive eigene Vorschläge unterbreitet. Danach soll der Versicherungsnehmer eine kurze zusammengefasste Produktinformation erhalten, in der er sich auf einen Blick Klarheit über ein Vertragsangebot verschaffen kann.
An dem in der Informationspflichtenverordnung vorgesehenen Ansatz für mehr Kostentransparenz kritisiert GDV-Hauptgeschäftsführer Dr. Jörg von Fürstenwerth, dass durch die Angabe der Kosten in Eurosummen für den Verbraucher weder die relative Kostenbelastung zweier Versicherungsprodukte vergleichbar, noch ein Kostenvergleich mit anderen Altersvorsorgeprodukten möglich ist. Im Interesse einer Vergleichbarkeit verschiedener Produkte und Produktkategorien hatte der GDV vorgeschlagen, Informationen über die relative Belastung eines Vertrages mit Abschlusskosten und eine Kostenkennziffer vorzusehen, die die Wirkung der Verwaltungskosten auf die Rendite eines Vertrages beschreibt. Ein derartiger Ansatz wird z. B. auch in Großbritannien mit der Reduction in Yield-Methode praktiziert.
Willkürlich nur eine Branche zu verpflichten, künftig absolute Eurobeträge anzugeben, schafft für die Lebensversicherer deutliche Nachteile im Wettbewerb. So erscheinen Banksparpläne auf den ersten Blick kostenfrei, obwohl die Kosten bzw. die Margen der Anbieter in einer gegenüber der Rendite öffentlicher Anleihen geringeren Verzinsung bestehen. Auch bei Investmentfonds ist mit der Novelle des Investmentgesetzes nur die Nennung einer Gesamtkostenquote, der Total Expense Ratio TER (mit Ausnahme der Kosten für Wertpapiertransaktionen), und der Ausgabeaufschläge in Prozent der Beiträge Pflicht. Mit dem in der Informationsverordnung vorgeschlagenen Kostentransparenzkonzept wird für den Verbraucher nicht erkennbar, dass die Verwaltungskosten der Lebensversicherer tatsächlich mit im Schnitt rund 0,5 Prozent vom Deckungskapital nur bei der Hälfte oder einem Drittel dessen liegen, was bei in Deutschland zugelassenen Publikumsfonds mit 1 Prozent bis 1,5 Prozent TER p. a. vom verwalteten Vermögen üblich oder was bei Banksparplänen an Renditeabschlag eingepreist ist. Der GDV plädiert deshalb für einen Transparenzansatz, der dem Verbraucher Orientierung durch Vergleichbarkeit aller Produkte ermöglicht.
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