Pressemitteilung | IHK für Rheinhessen - Industrie- und Handelskammer

IHKs: Start-Up in der eigenen Wohnung / Verbot der Wohnraumzweckentfremdung verhindert Existenzgründungen

(Mainz) - Immer häufiger kommt es in Hessen vor, dass Existenzgründer besorgt bei ihrer IHK anrufen. Meist haben sie ein Schreiben des Wohnungsamtes erhalten, das ihnen untersagt, in ihrer Wohnung Büroräume einzurichten. Arbeitsräume sind jedoch meist unerlässlich, wenn jemand ein neues Unternehmen gründet.

„Oft fehlt in dieser Phase der Unternehmensgrünung das nötige Geld, Büroräume in einem Gewerbegebiet anzumieten“, erklärt Dr. Wolfgang Lindstaedt, Geschäftsführer der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen. In diesen Fällen gehe aber kein Wohnraum für den Wohnungsmarkt verloren, da die Existenzgründer ja weiterhin in ihrer Wohnung wohnen. Selbst wenn in einem Mehrfamilienhaus eine ganze Wohnung für gewerbliche Zwecke genutzt werde, sei dies regelmäßig keine Sozialwohnung, sondern geschehe überwiegend in höherpreisigen Wohnlagen.

„Das Hessische Gesetz zur Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum erreicht damit nicht mehr sein Ziel, preiswerten Wohnraum für die Allgemeinheit zu erhalten“, resümiert Lindstaedt. „Im Gegenteil, viele, vor allem junge Menschen, die in der Selbständigkeit eine Alternative zur Arbeitslosigkeit suchen und auch finden könnten, werden durch das Verbot der Zweckentfremdung daran gehindert!“

Die hessischen Industrie- und Handelskammern begrüßen daher, dass die Hessische Landesregierung, wie schon in der Regierungserklärung angekündigt, das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum komplett aufheben will. Aufgrund einer landesgesetzlichen Verordnung gilt dieses Verbot seit dem 12. Juni 2002 nur noch in wenigen ausgewählten Gemeinden. Dabei konnte man bisher nicht beobachten, dass aufgrund der gewerblichen Nutzung von Wohnraum ein verstärkter Mangel an Wohnraum aufgetreten wäre. Allein diese Erfahrung zeigt: das Zweckentfremdungsgebot ist überhaupt nicht erforderlich!

Die hessischen Industrie- und Handelskammern weisen darauf hin, dass trotz des Wegfalls des Verbotes weiterhin die Nutzungsänderung der gesamten Wohnung von den Baubehörden zu genehmigen ist. Lediglich die Verpflichtung, Ersatzwohnraum zu schaffen sei weggefallen. „Dies ist aber ein erster Schritt in die richtige Richtung, Start-Ups in den eigenen vier Wänden zu fördern“, führt Lindstaedt aus und fordert: „Jetzt gilt es den Arbeitsschutz zu entrümpeln, damit der Gründergeist in Deutschland wieder Einzug hält.“

Quelle und Kontaktadresse:
Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen (IHK) Schillerplatz 7, 55116 Mainz Telefon: 06131/2620, Telefax: 06131/262169

Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands

NEWS TEILEN: