Ifkom für bessern Schutz der Daten / Ifkom fordert mehr Rechte für die Datenschutzbeauftragen
(Bonn) - In den vergangenen Tagen standen mehrfache, an verschiedenen Stellen praktizierte Datenmissbräuche im Fokus des Interesses. Hierzu erklärte der Ifkom Experte Jakob Erkes: Hierbei handelt es sich nicht um marginale Entgleisungen, sondern um gravierende Fehlentwicklungen; die derzeit leider nur, wenn überhaupt, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Höchst kritisch ist hierbei, dass gegenüber einem Diebstahl von Gegenständen die kriminellen Konsequenzen für Betroffene zunächst gar nicht unmittelbar ersichtlich sind, oder im Regelfall zu spät erkannt werden.
Neben verdeckten Angriffen auf die Integrität und Vermögen von Betroffenen sind besonders die Rückschlüsse, Einschätzungen bzw. Weitermeldungen von allgemein nicht näher bestimmbaren oder zur Rechenschaft ziehbaren Dritten auf Basis kopierter bzw. unbefugt angelegter oder eigentlich zu löschenden Datenbestände eines der gefährlichsten Identitätsrisiken unserer Zeit. Erkes äußerte sich weiterhin: Es ist besorgniserregend, dass solche Machenschaften in erheblichem Umfang, an völlig verschiedenen Stellen stattgefunden haben und nur durch reine Zufälle bekannt wurden.
Die Ifkom fordern deshalb, dass die gesetzlichen Datenschutzgrundlagen einer grundsätzlichen Novellierung zu unterziehen sind.
1. Den Datenschutzbeauftragten muss das Recht und die Verpflichtung auferlegt werden, die Erzeugung, die Weiterverarbeitung sowie die Archivierung bzw. Zugangs- und Zugriffsschutz auf personenrelevante Datenbestände nach eigenem Ermessen unangemeldet prüfen zu können.
2. Über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten ist ein jährlicher Bericht zu erstellen.
3. Jeder Versuch, Duldung oder Mitwisserschaft eines unautorisierten Zugriff oder Zugang auf solche Datenbestände, ist endlich als strafbewehrte Haltung auszugestalten; wie auch eine nicht berechtigte Duplizierung oder das nicht sachgemäße physikalisch Löschen von Detaildaten, deren Verdichtung oder Teilen davon.
4. Soweit noch nicht ausreichend verankert, sind Verfehlungen und schon jeder Missbrauchsversuch als Offizialdelikt einzustufen. Dies muss gerade für Versuche gelten, um auch mögliche Mitwisser oder passive Dulder in die Verantwortung zu nehmen.
Die aktuellen Beispiele zeigen deutlich, dass die illegale Weiterverwendung anderweitig erlangter Personendaten durch die Selbstverpflichtungen der Wirtschaft nicht ausreichen. Die bisherigen ethischen Verhaltensgrenzen reichen ebenso nicht aus, um das durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte informationelle Selbstbestimmungsrecht nachhaltig in allen nur denkbaren Ausprägungen zu gewährleisten.
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