HRK-Präsident zu Vorgaben der KMK für Bachelor und Master: Strukturvorgaben schränken Gestaltungsspielraum der Hochschulen ein
(Bonn) - "Die Hochschulen hätten auf diese Vorgaben verzichten können", sagte der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Peter Gaehtgens, am 15. Oktober in Bonn. Er reagierte damit auf die Verabschiedung der Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge durch die Kultusministerkonferenz (KMK) am 10. Oktober.
Zwar begrüße die Hochschulrektorenkonferenz, dass die KMK in einigen Punkten die Forderungen der Hochschulen aufgenommen hat, sie bedauere jedoch den Eingriff in den Gestaltungsspielraum ihrer Mitglieder. Das klare Bekenntnis zum European Credit Transfer System und dem Diploma Supplement sei positiv zu bewerten. "Es ist der HRK darüber hinaus gelungen, sich mit der Forderung durchzusetzen, einheitliche Qualifikationsniveaus für Bachelor- und Masterabschlüsse sicher zu stellen", erläuterte Gaehtgens. "Bei erfolgter Akkreditierung wird so ein Qualitätsniveau gesichert und die Vergleichbarkeit mit den Studiensystemen der anderen am Bologna-Prozess beteiligten Länder erreicht. Die Reduzierung der Abschlussbezeichnungen auf international übliche Titel für konsekutive Studiengänge ist im Sinne der Transparenz ebenfalls positiv zu bewerten."
Allerdings bedauere die HRK, dass die Kultusministerkonferenz über die bereits am 12. Juni verabschiedeten zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur hinaus weiteren Regelungsbedarf für die Struktur des gestuften Studiensystems sieht. "Die ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen weisen eine unnötig starke Regelungsdichte auf, die den Gestaltungsspielraum, der den Hochschulen durch die Regelungen im Hochschulrahmengesetz eröffnet wird, unnötig einschränkt," sagte der HRK-Präsident. Nicht akzeptabel sei beispielsweise der Genehmigungsvorbehalt der Länder bei den Zulassungskriterien der Masterstudiengänge.
Ziel müsse es sein, im weiteren Umsetzungsprozess den Gestaltungsspielraum für die Hochschulen bei der Reform ihrer Studienangebote, der durch das Hochschulrahmengesetz und die Akkreditierung eröffnet wird, zu erhalten. Die Fortschreibung der Strukturvorgaben dürfte nicht dazu führen, dass die Detailsteuerung der Länder, wie sie sich in den Rahmenprüfungsordnungen manifestiert habe, in anderer Form wiederbelebt werde.
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