Höhere Gehälter für MFA und neue Regelungen bei Sonderzahlung / AAA und Verband medizinischer Fachberufe e.V. zum Ergebnis der Tarifverhandlung
(Berlin) - Bereits am 1. August 2017 einigten sich die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (AAA) und der Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e.V.) in der 3. Tarifrunde auf einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2019 und auf einen neuen Manteltarifvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020. Nach dem Ende der Erklärungsfrist tritt das Ergebnis nun in Kraft: Die Gehälter steigen rückwirkend zum 01.04.2017 um 2,6 Prozent linear und ab 01.04.2018 nochmals um 2,2 Prozent.
Auch die Ausbildungsvergütungen werden rückwirkend zum 01.04.2017 erhöht und zwar in allen drei Ausbildungsjahren um 30 Euro brutto monatlich, d.h. im 1. Ausbildungsjahr von derzeit 730 Euro auf 760 Euro, im 2. Ausbildungsjahr von 770 Euro auf 800 Euro und im 3. Ausbildungsjahr von 820 Euro auf 850 Euro. Ab 01.04.2018 steigen sie durchschnittlich um weitere 1,7 Prozent.
Das bisherige 13. Gehalt wird ab 2018 in eine Sonderzahlung umgewandelt: Ab dem kommenden Jahr wird die Hälfte des 13. Monatsgehalts auf die Monatsgehälter und Ausbildungsvergütungen umgelegt und die andere Hälfte wird als Sonderzahlung zum 1. Dezember ausgezahlt. Damit werden die in der Tariftabelle vereinbarten monatlichen Bruttogehälter und die Ausbildungsvergütungen ab Januar 2018 um 4,17 Prozent bzw. 1/24 angehoben.
Die Sonderzahlung soll die Liquiditätsengpässe vieler Praxen, die durch das 13. Gehalt alljährlich entstehen, deutlich vermindern. Gleichzeitig soll sie zukünftig stärker auf die Dauer der Praxiszugehörigkeit ausgerichtet sein: Den Anspruch erwerben MFA nach einer Wartezeit von 6 Monaten, Auszubildende nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Außerdem wurde eine Erhöhung der Sonderzahlung ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart. Sie beträgt im Jahr 2018 55%, im Jahr 2019 60 Prozent und ab 2020 65 Prozent des Monatslohns.
Voraussetzung für den Bezug ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres. Bei Eigenkündigung durch MFA wird eine Rückzahlungsverpflichtung eingeführt. Sie gilt für den Fall, dass die oder der Beschäftige das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung vor dem 31.03. des Folgejahres beendet. Diese Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich nach 3 Jahren auf die Hälfte und entfällt ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit.
"Die neuen Regelungen bilden die realen Gegebenheiten in den Arztpraxen besser ab," so Dr. Cornelia Goesmann, Vorsitzende der AAA. "Die Attraktivität des MFA-Berufs wird durch die neue Gehaltstabelle deutlich gesteigert und die Arztpraxen werden zum Jahresende wirksam entlastet."
Carmen Gandila, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V., ergänzt: "Mit dem Abschluss haben wir ein angemessenes und akzeptables Ergebnis erzielt. Es gibt ein lineares Plus für alle und eine besondere Erhöhung für die Kolleginnen und Kollegen, die durch ihre langjährige Leistung den Erfolg einer Arztpraxis wesentlich mitbestimmen. Zudem freut es uns, dass die Sonderzahlung nun auch für den Zeitraum der Elternzeit gezahlt wird."
Die Tarifpartner erhoffen sich durch die Umverteilung und Flexibilisierung der Personalkosten mittelfristig auch eine verstärkte Anwendung des Manteltarifvertrages durch die ärztlichen Arbeitgeber. In Anbetracht des für 2017/18 vereinbarten Honorarvolumens in der vertragsärztlichen Versorgung erscheint der Tarifabschluss angemessen und der Spielraum für Umgestaltungen gegeben.
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