Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Höhere Erbschaftsbesteuerung immer wahrscheinlicher / Gutsituierter Mittelstand sollte vorbeugende Maßnahmen treffen

(Bonn) - Über eine deutliche Erhöhung der Erbschaftssteuer wird angesichts klammer Kassen in mehreren Bundesländern laut nachgedacht. Willkommener Anlass ist dabei, dass der Bundesfinanzhof die derzeitige Erbschaftsbesteuerung für verfassungswidrig hält und kürzlich deswegen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen hat. Nach den derzeitigen Plänen sollen die geplanten Änderungen den Ländern rund 3,5 Milliarden Euro mehr in die Kassen spülen.

„Betroffen von diesen Plänen“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „ist in erster Linie der gutsituierte Mittelstand“. Insbesondere bei mehrfachem Immobilienvermögen oder der Vererbung von Betriebsvermögen dürften die geplanten Änderungen die Erbschaftsteuerlast in Zukunft verdoppeln oder gar verdreifachen. Ursache dafür ist, dass das Bundesverfassungsgericht bereits bei seinem ersten Urteil zur Erbschaftsbesteuerung im Jahre 1995 dem Gesetzgeber auferlegt hat, das sogen. „Familiengebrauchsvermögen“ in Form eines normalen Einfamilienhauses den Erben (möglichst) steuerfrei zu belassen. Darüber hinaus besteht jedoch gewaltiger Ermessensspielraum, der nun zu den Steuererhöhungsplänen genutzt werden soll.

Hierbei könnten die Erben von Immobilien- oder Betriebsvermögen in Zukunft gleich ein doppelter Schlag treffen. Kippt das Bundesverfassungsgericht, wovon viele Experten ausgehen, die derzeitigen Vergünstigungen bei der Vererbung von bebautem Grundbesitz und Betriebsvermögen, so würden viele Erben – auch bei Erhöhung des steuerlichen Freibetrages in Höhe des Wertes eines normalen Einfamilienhauses – bei höheren Wertansätzen für Immobilien und Betriebsvermögen häufig in die nächsthöhere Progressionsstufe bei der Besteuerung rutschen, was zu einer drastischen Erhöhung der Steuer führen kann. Vererbt der Vater seinem Sohn zu dem „möglichst steuerfrei“ zu belassenden Einfamilienhaus noch eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000 Euro, so wird darauf aufgrund des derzeit noch geltenden häufig nur die Hälfte erreichenden Wertansatzes für die Erbschaftsbesteuerung bei einem Erbschaftssteuerwert von rd. 150.000 Euro eine Erbschaftsteuer von rd. 16.500 Euro fällig. Wird die Eigentumswohnung dagegen demnächst mit dem tatsächlichen Verkehrswert von 300.000 Euro angesetzt, zahlt der Erbe nicht nur die Steuer für den „Mehrwert“ von 150.000 Euro, sondern rutscht dadurch auch noch in die nächsthöhere Progression. Folge: Für dieselbe Eigentumswohnung könnten demnächst rd. 45.000 Euro Erbschaftssteuern fällig werden, also fast eine Verdreifachung der steuerlichen Belastung.

Mehrfach-Immobilienbesitzern und Betriebsinhabern, die ihren Sprösslingen daher in Zukunft eine deutlich höhere Erbschaftsteuer ersparen wollen, kann daher nur dringend angeraten werden, entsprechende Vermögenswerte zu den derzeit noch günstigeren Konditionen zu übertragen und den Urteilsspruch aus Karlsruhe bzw. gesetzliche Änderungen nicht abzuwarten. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung von Betriebsvermögen, da bei einer Besteuerung nach „tatsächlichen Werten“ die Steuerprogression aufgrund der höheren Vermögenswerte überproportional ansteigt.

Weitere Rechts- und Steuertips zur derzeitigen Rechtslage enthalten die vom DGE-Präsidenten Wolfgang Kastner herausgegebenen Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, die zum Preis von jeweils 15,80 DM zuzüglich jeweils 2,00 DM Versandspesen direkt bei DGE-Präsident Wolfgang Kastner, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27 53173 Bonn Telefon: 0228/935570 Telefax: 0228/9355799

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