Pressemitteilung | IKK-Bundesverband GbR i.L.

Hilfsmittelversorgung im Sinne der Pflegebedürftigen entschieden

Gemeinsame Presseerklärung

AOK-Bundesverband, Bonn
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
Bundesknappschaft, Bochum
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg

(Bergisch Gladbach) - Die Frage, wer die Kosten für Hilfsmittel bei vollstationärer Pflege trägt, ist jetzt von den Krankenkassen im Sinne der Pflegebedürftigen entschieden worden. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen Bund, Ländern, Leistungserbringern und Kassen zu der Frage, wer welche Leistungen zu übernehmen hat. Herausgekommen ist dabei ein Abgrenzungskatalog, der den Krankenkassen und Pflegeheimen in Deutschland nunmehr zur Anwendung empfohlen wird.

Der jetzt von den Spitzenverbänden der Krankenkassen empfohlene Abgrenzungskatalog diene der Klarheit und der Sicherheit in der vollstationären Pflegeversorgung. In ihm werde im einzelnen genau bestimmt, wer in welchem Fall welche Kosten zu übernehmen hat, so die Spitzenverbände. Danach ist die Gesetzliche Krankenversicherung nach wie vor für medizinisch notwendige, individuell für den einzelnen Versicherten bestimmte Hilfsmittel leistungspflichtig. Ferner hat sie für Produkte einzustehen, die regelmäßig außerhalb der stationären Einrichtung benötigt werden. Die Pflegeheime müssen demgegenüber die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendige Sachausstattung in ausreichender Weise vorhalten.

Ziel ist es, dass alle Kostenträger und die Pflegeheime ihren Verpflichtungen nachkommen, um die Versicherten auch weiterhin umfassend mit den erforderlichen Hilfsmitteln zu versorgen. Der Abgrenzungskatalog ist also eine wichtige Entscheidungshilfe für Leistungspflicht und Kostenträgerschaft in der Hilfsmittelversorgung bei vollstationärer Pflege. Auch vom Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern wird die Umsetzung und Anwendung des Abgrenzungskataloges empfohlen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK) Friedrich-Ebert-Str. TechnologiePark 51429 Bergisch Gladbach Telefon: 02204/440 Telefax: 02204/44185

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