Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

Hilfsmittel im Pflegeheim: Neue Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigen Kostenzuständigkeit der Krankenkassen

(Berlin) - Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 6. Juni 2002 in zwei Fällen entschieden, dass die beklagten Krankenkassen für die Kosten der medizinisch notwendigen Hilfsmittel im Pflegeheim aufkommen müssen (Az. B 3 KR 67/01 R und B 3 KR 5/02 R). Das teilte der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) mit, der die Urteile als "wichtige Klarstellung bei der strittigen Frage der Kostenerstattung von Hilfsmitteln im Pflegeheim" begrüßte.

In beiden Fällen, bei denen die Klägerinnen von den Rechtsanwälten Schütze & Hartmann, Dortmund, vertreten wurden, ging es um die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der enteralen Ernährungstherapie. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass es sich bei Ernährungspumpen und Applikationssystemen eindeutig um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handelt, die unzweifelhaft in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.

Im ersten Fall muss eine 87-jährige Klägerin wegen Altersdemenz (Typ Alzheimer) künstlich ernährt werden. Nachdem die beklagte Krankenkassen die Kostenübernahme für eine ärztlich verordnete Ernährungspumpe abgelehnt und auf das Pflegeheim verwiesen hatte, hat sich die Patientin die Ernährungspumpe auf eigene Kosten beschafft. Bei einer 92-jährigen Klägerin, die nach einem Schlaganfall u.a. an Schluckstörungen leidet, sah die beklagte Krankenkasse im zweiten Fall zunächst keine Notwendigkeit der Ernährungspumpe und den erforderlichen Überleitungssystemen. In diesem Fall bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen die Notwendigkeit der Ernährungspumpe. Allerdings stufte das Gericht die Pumpe als Pflegehilfsmittel zur Durchführung einer typischen Maßnahme der Grundpflege (Nahrungsaufnahme) ein und sah die Kostenzuständigkeit des Pflegeheims gegeben.

In beiden Fällen stellte das BSG heraus, dass es sich bei der benötigten Ernährungspumpe bzw. den Überleitgeräten um Hilfsmittel handelt, die zur Durchführung der Behandlungspflege notwendig sind. Der Aspekt, dass Ernährungspumpen auch die Pflege erleichtern und für Pflegeheime nicht untypisch sind (sog. Sphärentheorie), spielte dabei keine Rolle. Das BSG hat entschieden, dass die beklagte Krankenkasse für die Kosten der ärztlich verordneten und medizinisch notwendigen Hilfsmittel aufkommen muss.

Mit der aktuellen Rechtsprechung, dem neuen Abgrenzungskatalog zur Kostenerstattung von Hilfsmitteln im Pflegeheim und den Konsequenzen für Pflegeheime, Patienten, Kassen und Industrie beschäftigt sich die MedInform-Veranstaltung "Hilfsmittel im Pflegeheim" am 18. Juni 2002 in Köln. MedInform ist der Informations- und Seminarservice des BVMed. Programm und Anmeldung im Internet unter www.bvmed.de/vera/vera180602.htm.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) Reinhardtstr. 29 b 10117 Berlin Telefon: 030/2462550 Telefax: 030/24625599

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