Pressemitteilung | k.A.

Hilfe für anwaltsgeschädigte Mandanten

(Dieburg) - Recht haben und Recht bekommen – das ist nicht so einfach wenn es um Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Anwalt geht.

Herr S. aus P. ist Schwerbehinderter und möchte seine Etagenwohnung kündigen und in eine Parterrewohnung ziehen. Er fragt den Anwalt M. um Rat ob er vorzeitig kündigen kann. Dieser sagt ja und rät Ihm die neue Wohnung zu mieten. Der Vermieter der Etagenwohnung macht nun Ansprüche gegen S geltend. da die vorzeitige Kündigung unwirksam ist. Anwalt M. klagt und verliert und das Gericht schreibt auch noch in das Urteil was er alles falsch gemacht hat. Herr S. aus P. will nun von seinem Anwalt Schadensersatz. Der will davon nichts wissen. In P. will kein Anwalt gegen den Kollegen M. etwas unternehmen. Herr S. ist verzweifelt.

Ein Einzelfall? Eher nein! Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. rufen immer mehr geschädigte und von der Rechtspflege im Stich gelassene Bürger an und suchen Hilfe. Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. berichtet, dass viele Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, und oft ein Risiko für ihre Mandanten darstellen. Ob nun die bereits eingetretene Verjährung übersehen wurde, oder ein offenbar nicht auszurottender Anwaltsfehler vorliegt, mit der Berufung einen geänderten Klageantrag geltend zu machen und damit die Unzulässigkeit der Berufung herbeizuführen, in jedem Falle geht es zunächst immer zu Lasten des Mandanten. Die „Hitliste“ der Anwaltsfehler ist lang: falsche bzw. nicht umfassende Rechtsauskunft, fehlerhafte Abfassung von Verträgen, falsche Prozessführung, Termin- und Fristenversäumung, unwirksame Pfändungen, unterlassene Vollmachtsvorlage, zu späte Anträge in Vollstreckungssachen usw. usw..

Hat der Anwalt einen Fehler gemacht, so kann eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages in Frage kommen. Voraussetzung für den Eintritt der Schadensersatzpflicht ist jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung die für den Schaden auch kausal war. Viele Mandanten übersehen dabei noch, dass solche Haftungsansprüche aus anwaltlicher Berufstätigkeit auch verjähren. Und zwar: in drei Jahren, seitdem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren seit Mandatsende. Oft nicht bekannt ist, dass der Anwalt spätestens drei Jahre nach Anspruchsentstehung den Mandanten auf einen anwaltlichen Fehler und die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen sich selbst hingewiesen und zu geeigneten Maßnahmen gegen die Verjährung dieses Anspruchs geraten haben muss. Ansonsten verlängert sich die Verjährung um weitere 3 Jahre.

Die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung dient nicht in erster Linie dem Schutz des Mandanten sondern zielt in erster Linie darauf ab, die Existenz des Anwalts zu sichern. Auch soll es Versicherer geben die den Anwälten Schadensfreiheitsrabatt für schadensfreie Versicherungsjahre gewähren. Ob der Anwalt den Haftungsfall nun seiner Versicherung meldet oder ob er den geschädigten Mandanten einfach erst einmal vor Gericht klagen lässt, bleibt diesem ganz alleine überlassen.

Der geschädigte Mandant hat wegen des Rechtsberatungsmonopols der Anwälte keine andere Wahl als wieder einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Da dies in der Praxis die geschädigten Mandanten oft vor massive Probleme stellt überhaupt einen Anwalt zu finden, können BSZ® Mitglieder ab sofort auf im anwaltlichen Berufsrecht erfahrene Vertragsanwälte zurückgreifen. Die Jahresgebühr von 80 Euro ist da immer gut investiert.

Näher Informationen gibt es bei BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon 06071-823780 Fax 23295 e-mail BSZ-eV@t-online.de

Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. Groß-Zimmerer-Str. 36a 64807 Dieburg Telefon: 06071/823780 Telefax: 06071/23295

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