Hausbau - Neues Urteil bringt finanziellen Vorteil
(Erfurt) - Bauherren oder -damen mit der Absicht, ein Haus bauen zu lassen oder dahingehend bereits in der Planung bzw. sogar schon in der Umsetzung sind, sollten die steuerliche Rechtsprechung beachten!
Ein Bauvorhaben ist hinsichtlich der Materialien und der Handwerkerleistungen prinzipiell mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Dazu zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch der unentbehrliche Hausanschluss für die Wasserlieferung, wenn er durch ein Bauunternehmen erstellt wird. Die Kosten für einen Trinkwasseranschluss können sich immerhin auf 1.500 Euro bis 3.200 Euro für 10 m Leitungslänge belaufen. Die Wasserversorgungsunternehmen liegen mit ihren Verlegungspreisen oft noch höher.
Die Finanzämter gehen davon aus, dass das Verlegen einer Wasserleitung nicht stets unter den Begriff der mit 7 Prozent Umsatzsteuer begünstigten "Wasserlieferung" fällt. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 07.04.2009 unterscheidet die Finanzverwaltung, ob der Wasserversorger oder ein Bauunternehmer den Hausanschluss legt.
Allerdings gibt es Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH), die eine Verlegung des Hausanschlusses grundsätzlich unter den Begriff "Lieferung von Wasser" einordnen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob ein Versorgungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen die entsprechende Leistung erbringt.
Der Steuerberaterverband Thüringen weist auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil (Az. 2 K 2309/15) des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin. In diesem Fall wurde entschieden, dass die Hauswasseranschlussleitung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgen muss. Dabei wurde zugleich festgestellt, dass die Verwaltungsauffassung unzutreffend sei und die das Finanzamt bindende Anordnung des BMF für das Gericht nicht bindend ist. Das klagende Bauunternehmen durfte demnach erstellte Hauswasseranschlüsse mit nur 7 Prozent Umsatzsteuer abrechnen.
Das Finanzamt hat gegen die genannte Entscheidung erstaunlicherweise Revision eingelegt (Az. des BFH XI R 17/17). Also heißt es, die Entscheidung des BFH abzuwarten, die Entwicklung zu beobachten oder durch einen Steuerberater überwachen lassen. Im Erfolgsfall besteht die Möglichkeit, sich vom ausführenden Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Hierbei ist es wichtig zu bestätigen, dass der Wasseranschluss nicht für den unternehmerischen Bereich, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, genutzt wird.
Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Martin Wiederhold Geschäftsführer
Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt
Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320