Hartz IV: Kein Grund für übereilte Vermögensdispositionen
(Berlin) - Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) sieht keinen Grund für übereilte Kündigungen von Sparverträgen oder Lebensversicherungen im Zusammenhang mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II und rät allen Betroffenen, sich zunächst über die im Hartz IV-Gesetz vorgesehenen Freibeträge genau zu informieren. Die Sparkassen bereiten sich auf diesen zusätzlichen Beratungsbedarf ihrer Kunden vor.
Am konkreten Beispiel rechnet der DSGV vor, dass ein Ehepaar, beide Jahrgang 1974, mit einem Kind (Jahrgang 1999) Geld:vermögen in Höhe von 30.350 Euro anlegen kann, davon 12.000 Euro in Form von Altersvorsorgeverträgen. Zusätzliche Riester-Verträge werden beim Arbeitslosengeld II überhaupt nicht angerechnet. Besitzt das Ehepaar darüber hinaus eine selbstgenutzte, entschuldete Immobilie und bis zu zwei Autos, bleiben auch diese von der Berechnung des neuen Arbeitslosengeldes II unberührt.
Flexibilität ergibt sich durch Verrechnung von Vermögensfreibeträgen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, z.B. einer Familie. So können Kinder im Einzelfall mehr Geldvermögen besitzen als die Pauschale von 4.100 Euro und 750 Euro für Anschaffungen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen der Familie insgesamt die Summe der Vermögensfreibeträge nicht überschreitet.
Es gibt keinerlei Grund für übereiltes Handeln. Alle heutigen Sozialhilfeempfänger und alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, werden durch Hartz IV bei den Vermögensfreibeträgen sogar besser gestellt als heute, so Christoph Schulz, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV).
Auch die gelegentlich befürchteten Liquiditätsengpässe bei bisherigen Beziehern von Arbeitslosenhilfe wird es bei rechtzeitiger Beantragung des Arbeitslosengeldes II nicht geben. Vielmehr dürften all diejenigen, die bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II erhalten, im Januar 2005 mehr Geld als gewöhnlich zur Verfügung haben., so Schulz weiter.
Grund hierfür ist der kurze Zeitraum von nur wenigen Tagen zwischen dem letzten Auszahlungstermin der Arbeitslosenhilfe Ende Dezember 2004 und dem ersten Auszahlungstermin des Arbeitslosengeldes II Anfang Januar 2005. Die Empfehlung der Sparkassen: Wer kann, sollte sich hiervon ein finanzielles Polster für den Wiedereintritt in das Berufsleben sichern. Denn wer eine Stelle antritt, bekommt sein erstes Gehalt in der Regel erst am Monatsende und muss gegebenenfalls eine längere Zeit überbrücken zwischen dem letzten Arbeitslosengeld II und dem ersten Lohn bzw. Gehalt.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. , Berlin (DSGV)
Charlottenstr. 47, 10117 Berlin
Telefon: 030/20225-0, Telefax: 030/20225-250
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