Harmonisierung des Wertpapierprospektgesetzes: BIO Deutschland begrüßt Verbesserungen für börsennotierte Unternehmen und neu emittierende Firmen
(Berlin) - Das heute im Bundesrat verabschiedete Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von geltenden Finanzmarktgesetzen begrüßt der Biotechnologiebranchenverband BIO Deutschland ausdrücklich. Positiv bewertet der Verband die Harmonisierung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) mit der Ausnahmeregelung in der EU-Prospektverordnung, mit der nun die Prospektpflicht von börsennotierten Unternehmen und neu emittierenden Unternehmen erst ab Überschreitung von acht Mio. Euro greift. So wird eine Ungleichbehandlung innerhalb der EU vermieden und deutsche Unternehmen im Wettbewerb nicht schlechter gestellt. Außerdem wird nun auf die Einzelanlageschwelle für bestehende Aktionäre als weitere Bedingung der Prospektausnahme verzichtet.
Dirk Honold, Co-Leiter der AG Finanzen und Steuern von BIO Deutschland, kommentiert: "Durch Anpassung des Schwellenwertes für die Ausnahme von der Prospektpflicht von fünf Mio. Euro auf acht Mio. Euro ergibt sich eine Entlastung. Gerade kleinen und mittelständischen Biotechunternehmen hilft das bei der Kapitalbeschaffung, da aufgrund des Wegfalls der Prospektpflicht zukünftig häufiger öffentliche Angebote mit einem Emissionsvolumen von über fünf Mio. Euro bis acht Mio. Euro erreicht werden können."
Oliver Schacht, ebenfalls Leiter der AG Finanzen und Steuern und Vorstand von BIO Deutschland, ergänzt: "Biotech-Unternehmen sehen sich mit hohen bürokratischen Anforderungen belastet. Viele sind regelmäßig auf der Suche nach einer weiteren Finanzierung ihrer Forschung und Entwicklung. Die Prospektpflicht verteuert eine Kapitalmaßnahme erheblich. Deshalb ist die Erhöhung des Schwellenwertes ein positives Signal für börsennotierte Technologieunternehmen."
Die Neufassung übernimmt u. a. die Regelung zu Prospektausnahmen für bestimmte Arten von Angeboten. Nunmehr wird die Obergrenze von fünf auf acht Mio. Euro erhöht und entsprechend der Änderung angepasst, dass der Gesamtgegenwert nicht mehr als acht Mio. Euro betragen darf.
Konsequenterweise werden auch die Regelungen der Einzelanlageschwelle für bestehende Aktionäre angepasst. Bei einer Kapitalerhöhung können nun auch bestehende Aktionäre neue Anteile oberhalb der Einzelanlageschwellen zugeteilt werden, ohne dass sie diese im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen beziehen müssen. Dies ist gerechtfertigt, da bestehende Aktionäre Informationen, die ansonsten im Prospekt stünden, über das Wertpapier-Informationsblatt erhalten. Zudem haben sie Auskunftsrechte über Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die anderen potentiellen Anlegern nicht zur Verfügung stehen.
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BIO Deutschland e.V.
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