Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Handy für 1 DM zulässig / Fernsehgeräte für 1 DM aber nicht

(Leipzig) - Fernsehgeräte dürfen nicht zum Preis von 1 DM verkauft werden, wenn damit zugleich der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Stromanbieter für die Mindestdauer von zwei Jahren gekoppelt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 16.02.2001 (AZ: 6 U 181/00) entschieden und damit einem HiFi- und Elektronikmarkt verboten, entsprechende Angebote zu machen und durch Zeitungsbeilagen entsprechend zu werben. Bei einem solchen Angebot bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher gleichsam magisch angezogen und davon abgehalten werde, sich mit anderen Stromangeboten zu befassen, nur um ein Marken-Fernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten.

Sachsens Verbraucherschützer begrüßen diese Entscheidung, wissen sie doch aus ihrer täglichen Beratung, dass viele Verbraucher mit den recht komplizierten Fragen, die es beim Wechsel eines Stromanbieters zu beachten gilt, noch nicht hinreichend vertraut sind. So wird häufig nicht beachtet, ob der gewählte Anbieter auch vertragliche Beziehungen mit dem regionalen Versorger über Beistellung und Durchleitung von Strom hat. Dieser wichtige Punkt gerät dann völlig ins Hintertreffen, wenn mit derartigen Lockangeboten, wie einem Marken-Fernseher für 1 DM, geworben wird.

Das Oberlandesgericht Köln entschied ganz bewusst in dieser Frage anders als der Bundesgerichtshof im Jahre 1998 zur Frage, ob die Werbung für ein Handy zum Preis von 1 DM zulässig sei. Der BGH hatte derzeit entschieden, dass eine solche Werbung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn alle Folgekosten deutlich in der Werbung ausgewiesen werden. Das betrifft z.B. die Anschlussgebühr, die Grundgebühr und die jeweiligen Gesprächstarife (BGH vom 08.10.1998, AZ: I ZR 7/97). Der BGH hatte die Gefahr des übertriebenen Anlockens insbesondere deshalb verneint, weil der Netzzugang und das Mobiltelefon eine enge Funktionseinheit bilden, so dass der Verbraucher in dem Angebot ein einheitliches Produkt (Telefon mit Netzzugang) sieht. Es bleibt ihm nicht verborgen, dass er letztlich die Gebühren für den Netzzugang unter Umständen relativ teuer bezahlen muss. Allerdings hatte der BGH auch herausgestellt, dass eine solche Werbung nur dann zulässig ist, wenn die mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten leicht lesbar und deutlich kenntlich gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Köln hat im Unterschied dazu in seiner Entscheidung herausgearbeitet, dass im Gegensatz zu den Mobiltelefonangeboten bei einer Verbindung Fernsehgerät/Stromlieferung von einer solchen funktionellen Angebotseinheit keine Rede sein könne, denn der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages sei anders als bei gekoppelten Mobiltelefon- und Netzkartenverträgen und keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf. Auch die Tatsache, dass es neue Anbieter auf dem erst vor kurzer Zeit liberalisierten Strommarkt schwer haben, gegenüber den bisherigen Monopolen Fuß zu fassen, rechtfertige keine derart übertriebenen Lockangebote.

Verbraucher, die mehr über das Thema „Werbung mit Dumping-Preisen“ wissen möchten, können sich an die Experten der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. montags, mittwochs und donnerstags jeweils zwischen 10 und 18 Uhr unter der Service-Nummer 0190/79 777 1 (2,42 DM/Min.) wenden. Gewerbetreibende sollten sich direkt an den Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität in Bad Homburg wenden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

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