Handwerker sind keine Spediteure / Regelung von Lenk- und Ruhezeiten für Handwerksbetriebe praxistauglich gestalten
(Lüneburg/Stade) - Die Handwerkskammer Lüneburg-Stade sieht Nachbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung der neuen Fahrpersonalverordnung, mit der Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten und diesbezügliche Nachweispflichten bei Kraftfahrern getroffen werden. Zwar gebe es bei Fahrzeugen im Gewichtsbereich von 2,8 bis 3,5 Tonnen Ausnahmeregelungen von den Nachweispflichten, diese sollen jedoch nicht für Auslieferungsfahrzeuge gelten. Ein Tischler, der fertige Fenster oder Türen zum Kunden liefert oder ein Bäcker, der Brot oder Brötchen ausliefert, soll aufwendige Nachweise für seine Fahrten führen wo bleibt da der Bürokratieabbau? kritisiert Gernot Schmidt, Präsident der Handwerkskammer Lüneburg-Stade. Bislang ist im Rahmen der so genannten Handwerkerregelung nur vorgesehen, dass solche Fahrzeuge von der Regulierung ausgenommen sind, die der Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen dienen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Zudem sind Verkaufswagen, die auf örtlichen Märkten genutzt werden, sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen ausgenommen.
Am einfachsten wäre es, Fahrzeuge von Handwerksunternehmen pauschal vom Geltungsbereich der Verordnung herauszunehmen, so Schmidt. Überdies stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Umsetzung von EU-Vorgaben nicht ausreichend sei. Schließlich habe Deutschland mit der Regulierung in der Gewichtsklasse 2,8 bis 3,5 Tonnen einen nationalen Sonderweg eingeschlagen, da Brüssel die Regulierung der Lenk- und Ruhezeiten erst bei Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen verlange.
Als positiv wertet die Handwerkskammer den Wegfall der 50-Kilometer-Grenze im Gewichtsbereich 2,8 bis 3,5 Tonnen. Bislang galten die Ausnahmen der Handwerkerregelung nur bei Fahrten innerhalb eines 50-Kilometer-Radius um den Zulassungsstandort. Das Streichen der 50-Kilometer-Grenze ist praxisgerecht, da viele Handwerksbetriebe inzwischen ihr Absatzgebiet deutlich erweitert haben. Die Grenze muss aber auch für Fahrzeuge oberhalb von 3,5 Tonnen wegfallen, macht Kammerhauptgeschäftsführer Norbert Bünten deutlich. Zumindest müssten für Fahrzeuge, die nur selten die 50-Kilometer-Grenze überschreiten, praxistaugliche Ausnahmeregelungen gefunden werden, die den teuren Einbau eines digitalen Tachographen ersparen. Die Problematik der Auslieferungsfahrten stelle sich in der höheren Gewichtsklasse für das Handwerk ähnlich dar, hinzu käme, dass im Bereich ab 3,5 Tonnen keine Ausnahmen für Verkaufswagen auf örtlichen Märkten vorgesehen seien. Davon betroffen wären insbesondere Schlachtereien oder Bäckereien, die mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen auf Märkten in der Region vertreten sind, um ihre Waren anzubieten.
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