Pressemitteilung |

Handelsverband BAG zum Standortproblem: Aufwertung innerstädtischer Standorte durch Wegfall der "erzwungenen" Stellplatzablöse

(Berlin) - Im Rahmen der neuen Musterbauordnung, die als Grundlage aller Bauordnungen der Bundesländer dient, wurde von der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder) vorgeschlagen, die „erzwungenen“ Stellplatzablösungen aufzuheben. Dieser Vorschlag geht in die richtige Richtung und wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels (BAG), Berlin, voll unterstützt. Die „erzwungene“ Stellplatzablöse betrifft Fälle, in denen Bauherrn durch Satzungen der Gemeinden generell untersagt wird, erforderliche Stellplätze in den Innenstädten zu bauen oder nachzuweisen, und diese dann durch die Zahlung einer Ablöse auch noch „abgegolten“ werden müssen. Der innerstädtische Einzelhandel ist regelmäßig davon betroffen. Bei Ablösesummen für jeden einzelnen Stellplatz von bis zu 40.000,- DM kommen für investitionswillige Einzelhändler an vielen Standorten schnell Millionenbeträge zusammen.

Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hellwege: “Die sich bietende Chance zur Aufhebung eines entscheidenden Standortnachteils der Innenstädte gegenüber der Grünen Wiese muß unbedingt genutzt werden. Die Abschaffung dieser verfassungsrechtlich problematischen Regelung ist längst überfällig und wird vom Handelsverband BAG seit langem gefordert.“

Die Position des Verbandes wird durch eine Dissertation zur Stellplatzproblematik, die im Sommer 2000 an der Universität Konstanz erstellt wurde, nachhaltig untermauert. In der Arbeit wird festgestellt, dass die „erzwungene“ Stellplatzablöse in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht eine unzulässige Abgabe sei. Der „erzwungenen“ Stellplatzablöse fehle es ebenso an der Steuerqualität sowie an allgemeinen Gebühreneigenschaften. Die Stellplatzablöse sei vielmehr als Sonderabgabe zu qualifizieren. Sie stelle eine Sonderabgabe mit „primärer“ Finanzierungsfunktion dar. Für Sonderabgaben mit „primärer“ Finanzierungsfunktion habe das Bundesverfassungsgericht, aufgrund finanzverfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Art von Abgaben, strenge Zulässigkeitskriterien aufgestellt, denen die „erzwungene“ Stellplatzablöse nicht genüge.

Quelle und Kontaktadresse:
Prof. Dr. Hellwege, Telefon: 030/20612020 Joachim Elsässer, Telefon: 030/20612054 Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V. Friedrichstr. 60 10117 Berlin Telefon: 030/2061200 Telefax: 030/20612088

NEWS TEILEN: