Pressemitteilung | AOK - Bundesverband

Häusliche Krankenpflege: Sozialgericht Köln weist Klage der Pflegeverbände ab

Gemeinsame Presseerklärung
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg

(Bonn) - Als einen wichtigen Etappensieg zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Krankenpflege begrüßen die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln. Mit einer Klage gegen die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege wollten Pflegeverbände und Leistungsanbieter auf juristischem Wege die bundeseinheitliche verbindliche Festlegung der verordnungsfähigen Maßnahmen häuslicher Krankenpflege verhindern. Das Sozialgericht hat nun in erster Instanz diese Klage abgewiesen.

Im Jahre 2000 hatte der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege beschlossen, die vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt wurden. Darin wurden erstmals bundeseinheitlich die pflegerischen Maßnahmen aufgeführt, die der behandelnde Arzt als häusliche Krankenpflege verordnen kann, um die Betreuung der Kranken in ihrer häuslichen Umgebung zu gewährleisten. Damit wurde der Leistungsanspruch der Versicherten an modernen medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen orientiert. Zugleich wurde die Grundlage für eine qualitätsgesicherte, wirtschaftliche und ausreichende Versorgung der Versicherten geschaffen.

Der Gesetzgeber hatte mit dem sogenannten "Partnerschaftsmodell" Ärzte, Krankenkassen und Pflegedienste verpflichtet, den Bereich der Häuslichen Krankenpflege durch Richtlinien zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege und durch Rahmenempfehlungen zur Leistungserbringung durch die Pflegedienste zu regeln. Die Spitzenverbände der Krankenkassen sehen in der Entscheidung des Kölner Sozialgerichts einen wichtigen Beitrag zu ihren Bemühungen, die häusliche Krankenpflege auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Basis zu stellen und damit die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Quelle und Kontaktadresse:
AOK - Bundesverband Kortrijker Str. 1 53177 Bonn Telefon: 0228/8430 Telefax: 0228/843502

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