Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Gutscheine unterm Weihnachtsbaum

(München) - Auch in diesem Jahr sind Gutscheine als Weihnachtsgeschenke wieder sehr beliebt. Sie sind praktisch, häufig kurzfristig verfügbar und der Beschenkte kann sich sein Geschenk selbst aussuchen. Doch wie lange gelten sie eigentlich? "Wird kein Ablaufdatum genannt, ist der Gutschein grundsätzlich drei Jahre lang gültig", sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. "Gerechnet wir dabei ab dem Ende des Jahres, in dem dieser ausgestellt wurde." Es gibt aber auch befristete Gutscheine. Eine Frist von weniger als einem Jahr ist allerdings in den meisten Fällen nicht zulässig. Manchmal ergibt sich die Einlösefrist auch aus der Art der Leistung. Bei einem Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung etwa kann der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden.

Barauszahlung oft nicht möglich

Eine Auszahlung des Geldes schließen Händler häufig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Es ist demnach nicht möglich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich den Geldbetrag anstelle der Ware oder Dienstleistung auszahlen lassen. "Das gilt auch, wenn drei Jahre seit der Ausstellung vergangen sind," so Halm. "Hier können sich Händler darauf berufen, dass der Anspruch verjährt und der Gutschein damit abgelaufen ist." Beim Kauf sollten Verbraucher deshalb sowohl auf die Frist, als auch auf die Einlösebedingungen achten.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V. Pressestelle Mozartstr. 9, 80336 München Telefon: (089) 55 27 94-0, Fax: (089) 537553

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