GOZ: "Gebührenordnung ohne Zukunft" - aber mit Vergangenheit FVDZ erstellt zum "Jubiläum" der GOZ Merkblatt für Zahnarztpraxen / Download
(Berlin) - Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beging im Oktober ihr 20-jähriges Jubiläum. Am 22. Oktober 1987 wurde die GOZ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 1988 wirksam zu werden.
Wird bei den Menschen der 20. Geburtstag in der Regel als besonderer Tag gefeiert, weil man vom Teenie zum Twen wird, so ist für die GOZ die 20ste Wiederkehr eher ein Tag für Bitterleichenmienen. "20 Jahre GOZ", so der stellvertretende Bundesvorsitzende des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte, Dr. K. Ulrich Rubehn, in der aktuellen Ausgabe der Verbandszeitschrift "Der Freie Zahnarzt" (DFZ), "bedeuten nicht nur fachlichen Stillstand hinsichtlich der Beschreibung zahnärztlicher Leistungen. 20 Jahre GOZ bedeuten insbesondere die betriebswirtschaftliche Katastrophe der Nichtanpassung von zahnärztlichen Honoraren an die Kostenentwicklung."
Das Statistische Bundesamt, so Rubehn, weise für diesen Zeitraum von 20 Jahren einen Anstieg der Kosten für Dienstleistungen von deutlich über 50 Prozent aus. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bereits die vor 20 Jahren erfolgte Umstellung auf die aktuelle GOZ volumenneutral erfolgt ist.
Rubehn im aktuellen DFZ: "20 Jahre GOZ bedeuten nicht nur Honorarstillstand über zwei Jahrzehnte, sie bedeuten auch, dass der Zahnärzteschaft im privaten Gebührensektor eine Teilhabe an Einkommensfortschritten verweigert wurde. GOZ mit "Gebührenordnung ohne Zukunft" zu übersetzen wäre daher, so Rubehn in seinem DFZ-Artikel, eher angebracht.
Um Zahnärzten im Vorfeld der problematischen Novellierung einer neuen GOZ und aus Anlass des 20-jährigen "Jubiläums" ein Informationsinstrument an die Hand zu geben, hat der FVDZ ein "Merkblatt für Privatpatienten"
erstellt. Mit diesem Merkblatt sollen Zahnärzte ihre Privatpatienten auf den unhaltbaren Zustand aufmerksam machen und ihnen die Botschaft vermitteln, dass zahnärztliche Honorare in der Regel alles andere als abgehoben sind. Die Botschaft muss auch sein, dass es gute Gründe dafür gibt, vom 2.3-fachen Gebührensatz abzuweichen. Nicht nur weil § 5 der aktuellen GOZ das individuelle Bemessen der einzelnen Leistung nach Zeitaufwand und Schwierigkeit fordert, sondern vor allem deshalb, weil die durchschnittlich schwierige Leistung im Jahre 2008 nicht mehr zu demselben Honorar wie 1988 erbracht werden kann. Gedacht ist, das Merkblatt jeder Privatliquidation beizulegen, um das Verständnis der Privatpatienten für die Details ihrer Rechnungen zu erhöhen. Das Merkblatt kann heruntergeladen werden von der Startseite des FVDZ unter www.fvdz.de.
Quelle und Kontaktadresse:
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