Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

Gewinne aus Quizsendungen besteuern?

(Wiesbaden) - Landauf, landab wird derzeit darüber gestritten, ob die Gewinne aus Quizsendungen besteuert werden sollen oder nicht. Denn bei den quotenträchtigen Sendungen von Günter Jauch & Co räumen Quiz-Kandidaten satte Beträge ab, ohne dass sich die Finanzminister mit ihrer "Quote" daran beteiligen können. Grund: Die Teilnahme an einem Rundfunk- oder Fernsehquiz ist im Normalfall nicht als eine Leistung im Sinne des § 22 Ziffer 3 Einkommensteuergesetz zu werten. Deshalb sind die Gewinne steuerfrei, wie auch schon Finanzbeamte, die Günter Jauch auf dem Fragestuhl gegenüber saßen, bestätigt haben.

Im Saarland kam der Erlass, der solches regelt, am 9. Februar 1972 heraus (Aktenzeichen B/II-219/72-S 2257 A). In der Begründung dazu heißt es, dass eine solche Teilnahme "in der Regel nicht um des Entgelts willen" erfolgt, sondern "als eine Tätigkeit anzusehen ist, deren Schwergewicht im spielerischen Bereich liegt". Wenn die Finanzminister den Kandidaten aber genau zuhören, dann ist das Gegenteil der Fall. Die Kandidaten wollen - das geben sie ganz offen zu - Kasse machen: Um Haus oder Wohnung zu kaufen oder zu bauen, um schöne Reisen zu unternehmen, einen Schuldenberg abzutragen oder um sich etwas zu leisten, was ohne das schöne Geld vom Fernsehen nicht ginge. Deshalb fragt sich, wie lange sich die Steuerfreiheit noch hält. Die Saarländer haben in ihrem Erlass schon vorgebaut: "im Normalfall" heißt es da und "in der Regel", und was als normal und als regelmäßig zu gelten hat, das kann sich sehr schnell ändern.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt) Adolfsallee 22 65185 Wiesbaden Telefon: 0611/991330 Telefax: 0611/9913314

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