Pressemitteilung | Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bezirk Niedersachsen, Bremen und Sachsen Anhalt

Gewerkschaftliche Anforderungen an ein neues Versammlungsgesetz in Niedersachsen

(Hannover) - Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Mitgliedsgewerkschaften haben sich auf Eckpunkte zu einem Versammlungsgesetz verständigt und ihre Anforderungen dem Niedersächsischen Minister für Inneres, Sport und Integration, Uwe Schünemann, sowie den Fraktionen im Niedersächsischen Landtag übermittelt.

DGB und die Mitgliedsgewerkschaften erwarten von einem Versammlungsgesetz, dass dieses grundgesetzkonform ist und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entspricht, ganz im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. DGB und Mitgliedsgewerkschaften werden es deshalb nicht hinnehmen, dass bürokratische und polizeiliche Beschränkungen und Überwachungen friedliche Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben.


Die Forderungen im Einzelnen:

1. Versammlungs- und Streikrecht sind im Grundgesetz verankert. Beide Rechtsgüter sind zu schützen. Ein Versammlungsgesetz darf hinsichtlich hoher und überzogener Auflagen das Streikrecht nicht einschränken.
2. Streikversammlungen vor bestreikten Betrieben bzw. in direkter Nähe sind aus der Anmeldepflicht herauszunehmen. Versammlungen unter freiem Himmel sind dann nicht anzeigepflichtig, wenn nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.
3. Die im Bundesversammlungsgesetz vorgesehen und vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Anzeigefrist von 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe einer Versammlung ist beizubehalten.
4. Der Einsatz von gekennzeichneten Ordnern ist sinnvoll, eine Feststellung der Namen durch die Polizei wird abgelehnt.
5. Bezüglich "Bild-, Ton- und Videoaufnahmen" wird auf die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen.
6. Das Versammlungsrecht soll an Orten und an Jahrestagen, die an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, eingeschränkt werden können.
7. Das antiquierte niedersächsische Bannmeilengesetz ist aufzuheben.
8. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz sind auf verhältnismäßige Sanktionen zu beschränken. Eine Ausweitung der Straf- und Bußgeldtatbestände wird - wie auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Eilentscheid vom Februar 2009 entschieden - abgelehnt.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund Niedersachsen - Bremen - Sachsen Anhalt (DGB) Tina Kolbeck, Pressesprecherin Otto-Brenner-Str. 7, 30159 Hannover Telefon: (0511) 126010, Telefax: (0511) 1260157

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