Pressemitteilung | k.A.

Gewerbesteuer und IHK-Beiträge entfallen für Podologen

(Lüdinghausen) - Bekanntlich hat der ZFD beim Bundesfinanzministerium (BMF) erreicht, dass podologische Dienstleistungen, wenn sie von Podologen ausgeübt werden, ab dem Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG) am 2.1.2002 von der Umsatzsteuer befreit sind. Dementsprechend hat das BMF nunmehr auch durch Erlass vom 1.10.2002 (Az. IV A 6 – S 2246 - 35/02) die podologischen Dienstleistungen von der Gewerbesteuer befreit. Das BMF führt hierzu aus:

„Die seit dem 1.1.2002 erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem 31.12.2002 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i.V.m. § 11 PodG).“

Da es den im Erlass erwähnten § 1 Satz 2 PodG nicht gibt, hat der ZFD beim BMF nachgefragt, welchen Sinn die Aufteilung in Podologen und medizinische Fußpfleger hinfort machen soll. Eine Antwort steht noch aus.

Die Feststellung des BMF, dass die heilberuflichen Einkünfte der Podologen ab 1.1.2002 als Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden, heißt zu deutsch, dass diese Einkünfte steuerlich nunmehr sog. freiberufliche Einkünfte darstellen. Der Podologe/die Podologin stehen einkommenssteuerlich damit zusammen in einer Reihe mit den übrigen Heilhilfsberufen, mit den Ärzten und den anderen Angehörigen eines freien Berufs wie Apotheker, Architekten, Rechtsanwälten usw.. Freiberufler werden aber mit ihren Einkünften nicht zur Gewerbesteuer veranlagt – mit der Folge, dass Podologen zukünftig keine Gewerbesteuer mehr zahlen.

Das BMF hebt in seinem Erlass hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeiten ausdrücklich auf „heilberufliche“ Einkünfte ab. Dieser Hinweis bedeutet, dass die Gewerbesteuerfreiheit nicht für Einkünfte aus körperpflegerischen Behandlungen gelten soll, also insbesondere nicht für Dienstleistungen aus dem Bereich der Kosmetik. Diese bleiben, wenn die diesbezüglichen Freigrenzen überschritten werden sollten, weiterhin gewerbesteuerpflichtig. Gleiches gilt für Umsätze aus dem Verkauf, sofern diese nicht völlig untergeordnet sind.

Wer Gewerbesteuerfreiheit in Anspruch nehmen kann und daneben noch (nicht ganz unbeachtliche) Umsätze im Bereich kosmetischer Dienstleistungen oder dem Verkauf verzeichnet, ist daher gehalten, für den umsatzsteuerfreien Teil gesonderte Aufzeichnungen zu führen, d.h. diese buchhalterisch separat zu erfassen. Geschieht das nicht, besteht die Gefahr, dass sämtliche Umsätze der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Die juristische Folge aus der Gewerbesteuerfreiheit ist, dass eine Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer (IHK) nicht mehr besteht, was ja früher zwangsläufig von Gesetzes wegen der Fall war. Einer IHK können und dürfen ausschließlich Mitglieder, die ein Gewerbe ausüben, jedoch keine Freiberufler, angehören. Im Hinblick auf die Gewerblichkeit sind davon lediglich diejenigen Personen ausgenommen, die ihrerseits in einer Handwerkskammer organisiert sind.

Berufsausübende, die zunächst (oder auch endgültig) den Status eines Podologen/einer Podologin nicht erreichen, werden derzeit von den Finanzverwaltungsbehörden nicht als Freiberufler angesehen, bleiben damit also weiterhin Mitglied der zuständigen IHK.

Diese Schlussfolgerung ist eigentlich schlecht nachvollziehbar; denn die Tätigkeit, die beispielsweise ein Berufsangehöriger ausübt, der das Recht hat, die Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des PodG abzulegen, ist ja, bevor er die Ergänzungsprüfung ablegt, keine andere als danach. Der Grund ist in der starren Regelung zu sehen, die aussagt, dass alle prinzipiell gewerbesteuerpflichtigen Personen (Handwerksbereich ausgenommen) Mitglied der IHK sind.

Der ZFD als übergreifende Berufsorganisation für Fußpfleger und Podologen hat sich auch insoweit an den Deutschen Industrie- und Handelstag gewandt, um diese Ungerechtigkeit abzustellen.


Mitgliedschaft des Berufsverbandes der Medizinischen Fußpfleger
in den IHKs


Die Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern knüpft grundsätzlich an die Gewerbesteuerpflicht an. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören – soweit zur Gewerbesteuer veranlagt – natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie – und Handelskammer eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten, der Industrie- und Handelskammer an.

Die nach § 1 Podologengesetz erforderliche Erlaubnis wird erteilt, wenn die entsprechenden Kenntnisse nach § 2 des Podologengesetzes nachgewiesen werden können oder eine Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 10 Podologengesetz vorgelegt wird. Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung insofern entscheiden, dass die medizinischen Fußpfleger bzw. Podologen mit Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zu unterwerfen sind. Mangels Veranlagung zur Gewerbesteuer werden diese medizinischen Fußpfleger auch nicht Mitglieder der Industrie- und Handelskammer.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. Drosselweg 10 59348 Lüdinghausen Telefon: 02591/891553 Telefax: 02591/989970

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