Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Getrennthaltegebot wirkt enteignungsgleich

(Köln) - „Änderungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz halten wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt für unnötig,“ so Frank-Rainer Billigmann, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. – BDE (Köln). „Darin sind wir uns mit Bundesumweltminister Trittin einig, der sich in einem Brief an uns entsprechend geäußert hat. Er bevorzugt Lösungen über materialbezogene Verordnungen.“ Die Verankerung eines strikten Getrennthaltegebotes, wie es jetzt durch das im Verfahren befindliche Artikelgesetz in das gelten Abfallrecht eingeführt werden soll, stellt nach BDE-Ansicht einen „enteignungsgleichen Eingriff“ in das Marktsegment dar, das bislang die Domäne der Privatwirtschaft war. Billigmann: „Schon die alte Bundesregierung hat die Versuche der Kommunen verurteilt, ihre Zugriffsrechte auf gemischte Abfälle entgegen Zweck und Buchstaben des Gesetzes auszuweiten, um ihre Beseitigungsanlagen wieder stärker auslasten zu können.“

Der BDE erinnert an die Antwort der CDU/FDP-Bundesregierung vom 20. August 1997 auf eine Kleine Anfrage von Koalitionsabgeordneten (Drucksache 13/8406). Darin wird betont, dass auch „Mischabfälle“ grundsätzlich durch den Abfallerzeuger und –besitzer nach dem Verursacherprinzip genutzt werden sollen. Wörtlich heißt es dort: „Eine Trennung oder Getrennthaltung in einzelne stofflich oder energetisch zu verwertende Anteile ... kann ... auch durch eine Sortierung in einer nachgeschalteten Sortieranlage erfolgen.“ Eine Trennung oder Getrennthaltung an der Anfallstelle sei nur insofern erforderlich, als andernfalls eine Verwertung nach den Anforderungen .... nicht sichergestellt werden könne.

Die damalige Bundesregierung betrachtete „mit Sorge, dass teilweise von Landesbehörden sowie von Kommunen der Versuch unternommen wird, auch .... durchmischte Abfälle insgesamt als Abfälle zur Beseitigung einzustufen, um sie den Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1. Satz 2 KrW-/AbfG zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu unterwerfen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle. Diese Praxis ist weder mit dem Wortlaut noch der Zielsetzung des KrW-/AbfG vereinbar.“

Wenn nun durch die Änderung des KrW-/AbfG sämtliche vermischt anfallenden Abfälle wieder überlassungspflichtig würden, gingen die Privatfirmen dort eines bedeutenden Teils ihres Marktes verlustig, wo die Kommunen selbst über operative Betriebe verfügen, befürchtet der BDE. Der freie Wettbewerb würde massiv eingeschränkt. Und die Entsorgungsfirmen müssten sich an einer weiteren Stelle um die Drittbeauftragung durch den Entsorgungsträger bewerben. Da, wo kommunale Eigengesellschaften bestehen, kämen sie gar nicht zum Zuge.

„Unseren Mitgliedsfirmen würde also etwa weggenommen,“ beschreibt der BDE-Sprecher seinen Standpunkt, „was ihnen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zusteht. Sie würden auf einem Gebiet wieder als Drittbeauftragte in die Abhängigkeit der Kommunen geraten, wo die Bundesregierung vor vier Jahren noch deutliche Akzente in Richtung Deregulierung gesetzt hat. Sie wollte das Mehr an Verwertung, an Markt und an Eigenverantwortlichkeit der Abfallbesitzer.“ Deshalb empfinde man in der privaten Branche den Änderungsversuch als einen „inakzeptablen Rückfall in längst überwunden geglaubte Entwicklungen“.

Quelle und Kontaktadresse:
Pressestelle Hanskarl Willms Telefon: 0221/93470031 Telefax: 0221/93470093 Stefan Hülsdünker Telefon: 0221/93470033 Telefax: 0221/93470093 Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Schönhauser Str. 3 50968 Köln

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