Gesundheitsreformgesetz - BVMed: Regelung zu Einzelverträgen verstößt gegen alle Prinzipien
(Berlin) - Die im Gesundheitsreformgesetz vorgesehene Regelung zu Einzelverträgen der Krankenkassen mit Leistungserbringern stößt auf massive Kritik des Bundesverbandes Medizintechnologie, BVMed. Wir sind für mehr wettbewerbliche Elemente im Gesundheitswesen und damit auch für Wettbewerb durch Einzelverträge. Die kurzfristig durch das Gesundheitsministerium aufgenommene Regelung zur Findung eines Durchschnittspreises verstößt allerdings gegen alle Prinzipien der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Wohle der Patienten, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. Abgeschlossene Verträge müssen uneingeschränkt Gültigkeit haben und dürfen nicht zur nachträglichen Preisreduzierung missbraucht und dann hinfällig gemacht werden.
In § 33 SGB V ist vorgesehen, dass die Krankenkassen, sofern sie Verträge mit einzelnen Leis-tungserbringern geschlossen haben, zukünftig nur noch den Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels der Einzelverträge erstatten, sofern der Versicherte in zumutbarer Weise versorgt werden kann. Dabei ist völlig unklar, was unter zumutbarer Weise zu verstehen ist. Eine Interpretation war von der Fachebene des Bundesgesundheitsministeriums auch nach mehreren Anläufen nicht zu erhalten, kritisiert der BVMed. Es sei jedenfalls keine Lösung, den unbestimmten Rechtsbegriff dann in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu klären.
Die Folge der jetzigen Regelung wäre, dass Verträge, die zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ausgehandelt wurden und über dem Durchschnittspreis liegen, somit ihre Gültigkeit verlieren, da die Krankenkasse nur noch den Durchschnittspreis erstattet. Somit ist der Vertragsabschluss für Leistungserbringer zukünftig sinnlos.
Das kann und darf nicht sein, so der BVMed. Verträge müssen verbindlich sein. Das ganze Vorhaben, das offenbar erst in den letzten Minuten in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, produziert durch ein aufwendiges Verfahren für Vertragsabschlüsse einen gigantischen Verwaltungsaufwand und verhindert jegliche Planungssicherheit für die Industrie- und Handelsunternehmen.
Der BVMed fordert den Gesetzgeber auf, die Regelung zurückzuziehen und die Gültigkeit der Einzelverträge nicht anzutasten. Verträge, die zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ausgehandelt werden und damit sowohl im Preis als auch bei Versorgungsumfang und Qualität auf beidseitigem Einverständnis beruhen, müssen für die Vertragslaufzeit uneingeschränkt Gültigkeit haben. Unbetroffen davon bleibt der Wettbewerb unter den Leistungserbringern, mit Krankenkassen Verträge abschließen zu können, so der BVMed in seiner Stellungnahme. Der BVMed hat in den letzten Wochen zum im Gesundheitsreformgesetz enttäuschend geregelten Hilfsmittelmarkt mehrere konstruktive Anregungen und Vorschläge unterbreitet. Gemeinsames Anliegen aller Beteiligten muss es sein, die Qualität der Hilfsmittelversorgung sicherzustellen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Transparenz zu erhöhen. All dies ist durch die derzeitigen Regelungen nicht gewährleistet.
Das Fazit des BVMed: Die im Hilfsmittelbereich rein preisorientierten Reformvorschläge vernachlässigen den Dienstleistungsbereich und beachten nur ungenügend die Tatsache, dass der Erfolg einer Krankenbehandlung nicht nur durch das Hilfsmittel an sich gewährleistet wird, sondern auch durch die Dienstleistung und das Vertrauensverhältnis zwischen Leistungserbringer und Patienten. Die Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern würden durch die Regelung des Durchschnittspreises ihren Sinn verlieren. Neben den vorgesehenen Zuzahlungen werden die Versicherten mit ggf. zu zahlenden Eigenanteilen, die sich aus den Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ergeben, zusätzlich belastet. Der BVMed hält daher eine Modifizierung für dringend erforderlich.
Quelle und Kontaktadresse:
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