Gesetzliche Unfallversicherung: Das gilt ab 1. Januar 2005
(München) - Der Schutz für rund zwei Millionen Ehrenamtliche und unentgeltlich Tätige wird ab dem 1. Januar 2005 grundlegend verbessert. Mit Beginn des Jahres stehen auch Bürgerinnen und Bürger unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Ländern oder der Kirchen ehrenamtlich engagieren. Der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) hat die Initiative zur Ausweitung des Versicherungsschutzes von Anfang an unterstützt, um die bestehenden Gesetzeslücken zu schließen.
In Zusammenarbeit u.a. mit dem Bundesverband der Unfallkassen hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur weiterführenden Information eine umfassende Broschüre mit dem Titel "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im Ehrenamt" herausgegeben, die als PDF-Datei (40 Seiten) aus dem Internet heruntergeladen werden kann (http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/A329.pdf oder http://www.unfallkassen.de )
Bereits bisher sind rund 1,7 Millionen Ehrenamtliche bei den regionalen Gemeindeunfallversicherungsverbänden und den Unfallkassen versichert: als kommunale Mandatsträger, Schöffen bei Gericht, Wahlhelfer oder als Schülerlotsen. Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen und Bürgerinitiativen waren bislang unversichert. Diese Lücke ist nun geschlossen worden. Mit Beginn des Jahres sind umfassend auch Personen versichert, die sich ehrenamtlich beispielsweise in einer Patenschaft für einen Kinderspielplatz engagieren, bei der Pflege von Parks oder Säuberungsaktionen an Flussufern mitmachen, aber auch bei der Renovierung von Klassenzimmern oder Sporthallen.
Für die in Rettungsorganisationen wie Freiwillige Feuerwehr oder Rotes Kreuz freiwillig Tätigen, die bereits bisher versichert waren, hat sich der Versicherungsschutz erweitert: ihnen werden nun auch Sachschäden während ihres Einsatzes von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
Der Schutz umfasst sowohl Unfälle, die sich während der ehrenamtlichen Tätigkeit ereignen, als auch Unfälle auf den mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Wegen. Auch Ausbildungsveranstaltungen stehen unter Versicherungsschutz. Für die Versicherten ist der Versicherungsschutz beitragsfrei, die Kosten trägt die öffentliche Hand.
Freiwillig versichern können sich gewählte Ehrenamtsvertreter in gemeinnützigen Organisationen, z. B. Sportverein, und ehrenamtlich für Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen Tätige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Welcher Unfallversicherungsträger im Einzelnen zuständig ist, weiß die Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird.
HARTZ IV Ein-Euro-Jobs gesetzlich unfallversichert
Die sogenannten "Ein-Euro-Jobs" für Empfänger des Arbeitslosengeldes II stehen bei ihrer Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Wegen wie Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger hin.
Bei welchem Umfallversicherungsträger der Arbeitslosengeld II-Empfänger versichert ist, weiß die Personalstelle des Unternehmens bzw. der Einrichtung.
Da Ein-Euro-Jobs befristet sind, empfehlen die Unfallkassen den Empfängern des Arbeitslosengeldes II, sich auch bei kleineren Unfällen, bei denen nicht sofort ein Arzt aufgesucht werden muss, in das Verbandbuch des Betriebes ein-tragen zu lassen.
Nach einem Unfall während des Arbeitseinsatzes oder auf den damit zusammenhängenden Wegen übernehmen die Unfallversicherungsträger die Kosten für die Heilbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen und zahlen gegebenenfalls eine Rente.
Hinterbliebenenrente auch für Lebenspartner
Am 1. Januar 2005 tritt die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft, das sich auch auf die gesetzliche Unfallversicherung auswirkt. Danach haben Lebenspartner, deren Partner durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit das Leben verlieren, vom kommenden Jahr an Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Darauf weisen die Unfallversicherungsträger hin. Bisher umfasste der Begriff Hinterbliebene nur Ehegatten und Kinder des Versicherten. Durch die Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten nun um die eingetragenen Lebenspartner von Versicherten erweitert.
So werden unter anderem homosexuelle Paare mehr Rechte erhalten. Neben der Hinterbliebenenversorgung verbessert das Gesetz auch die Möglichkeiten zur Adoption und regelt die Unterhaltspflichten bei einer Trennung.
Träger der Unfallversicherung sind für Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft die Berufsgenossenschaften, für Arbeitnehmer und Angestellte im Öffentlichen Dienst die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Unfallkassen (BUK)
Roswitha Breuer-Asomaning
Fockensteinstr. 1, 81539 München
Telefon: 089/62272-163, Telefax: 089/62272-200