Gesetzlich verankerter Investitionsschutz für Kfz-Händler dringender denn je!
(München) - "Mit dem Auslaufen der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union zum 1. Juni 2013 wird sich die Situation für den Kfz-Handel erheblich verschlechtern. Denn damit wird die bisher vorgegebene Mindestkündigungsfrist eines Händlervertrages von zwei Jahren auf sechs Monate gekürzt. Außerdem bedürfen Kündigungen entgegen der bisherigen Regelung keiner sachlich gerechtfertigten Gründe mehr", kritisiert der Präsident und Landesinnungsmeister des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern Klaus Dieter Breitschwert, MdL die aktuelle Rechtslage.
Um die Markenidentität im Fahrzeughandel zu forcieren, werden die Kfz-Händler von den Herstellern und Importeuren oft zu Investitionen in Millionenhöhe gezwungen. Wenn der Händlervertrag plötzlich gekündigt wird, bleibt der Händler - gerade wenn es sich beispielsweise um prägnante herstellerspezifische Bauten handelt - meist auf den hohen Investitionskosten sitzen.
Breitschwert weiter: "Ich halte es für ein Unding, dass mittelständische Unternehmer auf Geheiß ihres Vertragspartners hohe Investitionen tätigen, aber im Falle einer Trennung keinerlei oder nur geringe Kompensationen erhalten. Die gesetzliche Verankerung eines Investitionsschutzes für kleine und mittelständische Betriebe ist dringender denn je. Das Amortisationsrisiko sollte demjenigen auferlegt werden, in dessen Interesse und auf dessen Verlangen eine Investition vorgenommen wurde. Derartige Machtungleichgewichte zu neutralisieren und damit die Existenz der mittelständischen Unternehmen als Rückgrat der Volkswirtschaft zu sichern, ist zentrale Aufgabe der Mittelstandspolitik. Hier muss die Politik endlich handeln."
Wie eine gesetzliche Verankerung zum Schutz der Vertragshändler aussehen kann, hat Österreich bereits vor Jahren mit seinem Investitionsschutzgesetz und seit Neuestem darüber hinaus auch mit dem Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz gezeigt. Im Nachbarland Österreich haben Händler Anspruch auf Ersatz der Investitionen, wenn eine Amortisation nicht mehr möglich ist. Unbefristete Händlerverträge können grundsätzlich nur mit einer Zweijahresfrist gekündigt werden.
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