Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Gesetzgeber verbessert Insolvenzschutz im Reiserecht

(Leipzig) - Pleiten von Reiseveranstaltern waren in den letzten Jahren immer wieder Anlass für aufsehenerregende Nachrichtenmeldungen, und das, obwohl nunmehr schon seit 1994 gesetzlich geregelt ist, dass Reiseveranstalter vor Beendigung einer Reise Zahlungen auf den Reisepreis nur annehmen dürfen, wenn sie vorher einen Sicherungsschein ausgehändigt haben.

Verbraucherschützer kritisierten seit langem, dass der Insolvenzschutz im Gesetz unzureichend geregelt war. So konnte es sein, dass Reisebüros als Reisevermittler Anzahlungen entgegengenommen haben, die sie dann an den Reiseveranstalter nicht weitergeleitet hatten, so dass die Reiseveranstalter bei Zahlungsunfähigkeit des Reisebüros das Geld nachträglich nochmals einforderten. Das kann nun nicht mehr vorkommen, denn das neue Gesetz schreibt vor, dass auch Reisevermittler, wie Reisebüros, zukünftig verpflichtet sind, dem Reisenden einen Sicherungsschein auszuhändigen, wenn sie Zahlungen entgegennehmen. Damit wird das Konkursrisiko weitestgehend abgedeckt. Außerdem werden die Reisebüros verpflichtet, den Sicherungsschein vor Ausgabe an den Reisenden auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen.

Nicht selten gab es in der Vergangenheit Ärger damit, dass Reisen ohne Sicherungsscheine verkauft wurden oder Sicherungsscheine gefälscht oder zeitlich abgelaufen waren. Auch hier schützt das neue Reiserecht. Besonders begrüßenswert ist die Regelung, dass zukünftig die Sicherungsscheine nach Inhalt und Form einheitlich zu gestalten sind. Die Verbraucherschützer hoffen, dass die dafür notwendige Verordnung des Bundesjustizministeriums schnellstens erlassen wird. „Kundengeldabsicherer dürfen sich zukünftig nicht mehr darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages ausgestellt worden ist. Sie dürfen sich dem Reisenden gegenüber auch nicht auf andere Einwände aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag berufen“, so die Rechtsexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V., Bettina Dittrich.

Wer mehr zum verbesserten Insolvenzschutz bei Reisen, deren Verträge nach dem 01.09.2001 abgeschlossen werden, wissen will, kann sich an die sächsischen Verbraucherschützer der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. montags, mittwochs und donnerstags jeweils zwischen 10 und 18 Uhr unter der Service-Nummer 0190/79 777 1 (2,42 DM/Min.) wenden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

NEWS TEILEN: