Gemeinsame Erklärung des BDP und der DGPs zur Reform des Psychotherapeutengesetzes / Psychologische Psychotherapie erfordert ein wissenschaftliches Studium der Psychologie
(Berlin) - Die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen ist sich einig, dass die folgenden Punkte bei der Novellierung des Psychotherapeutengesetzes berücksichtigt werden sollten:
1. Die Ausbildung wissenschaftlich und praktisch qualifizierter psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfordert ein grundständiges, fünfjähriges Studium der Psychologie (300 ECTS), mit dem Abschluss eines polyvalenten Bachelor of Science und eines Master of Science mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie, als Voraussetzung für die nachfolgende Weiterbildung.
2. Für die Sicherung der Ausbildungsqualität sind die Einheit von Forschung, Lehre und Praxis an den ausbildenden Hochschulen (Promotions- und Habilitationsrecht, psychotherapeutische Lehr- und Forschungsambulanz), einheitliche Prüfungsstandards und die Anerkennung der Ausbildung durch die Landesbehörden unabdingbare Voraussetzungen.
3. Die ausbildenden Hochschulen müssen über entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal sowie über die erforderlichen Strukturen für die wissenschaftliche und die praktische Ausbildung auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsebenen und für die Forschung im Bereich klinischer Psychologie und Psychotherapie verfügen.
4. Eine selbstständige psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des Sozialrechtes sollte nach einer ausreichend qualifizierenden, dreijährigen Weiterbildung mit Erreichung der Fachkunde erfolgen. Daher müssen in ausreichendem Maße Weiterbildungsmöglichkeiten im Rahmen von Assistenzstellen sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich geschaffen werden, die dem vorliegenden akademischen Niveau entsprechend vergütet werden.
5. Die erforderlichen Ressourcen für die Aus- und Weiterbildung müssen im Zuge der Gesetzesnovellierung berücksichtigt und insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Aus- und Weiterbildungsplätze aufeinander abgestimmt werden. Mehr praxisorientierte Ausbildung (mit Patientenkontakt) in Kleingruppen erfordert zusätzliche Kapazitäten an den ausbildenden Hochschulen, die nicht zu Lasten anderer psychologischer Teildisziplinen gehen dürfen.
6. Psychologische Tätigkeiten, die Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, sollten durch das Gesetz weiterhin nicht geregelt werden (Beibehaltung der jetzigen Legaldefinition von Psychotherapie).
Der BDP und die DGPs arbeiten in der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammen.
Sie finden diese Erklärung auch online unter www.bdp-verband.de/bdp/politik/2016/160613_reform.pdf
Quelle und Kontaktadresse:
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), Bundesgeschäftsstelle
Alenka Tschischka, Pressesprecherin
Am Köllnischen Park 2, 10179 Berlin
Telefon: (030) 209166600, Fax: (030) 209166680
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