GEMA-Kontrollen auch weiterhin zulässig / Richtigstellung zum Spiegel-Bericht vom 10.5.2004
(München) - Unter der Überschrift: Kontrollen verboten berichtet der Spiegel in seiner aktuellen Ausgabe (Nr. 20 /2004 vom 10.5.2004 , S.171), dass die Kontrollen von Musiknutzungen in Geschäftsräumen durch die GEMA verboten seien. Diese Schlussfolgerung aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) trifft nicht zu.
Die GEMA fühlt sich vielmehr in ihrer Arbeit für Komponisten und Textautoren durch das zitierte Urteil vom 13.11.2003 Az:I ZR 187/01 bestätigt. Denn der BGH hat sich lediglich mit einer Kontrolle der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) in einem Copyshop befasst. Der entschiedene Sachverhalt bezieht sich auf die so genannte Reprographievergütung gemäß §§ 54a ff UrhG. Dabei hat das Gericht ausgesprochen, dass in diesem konkreten Fall der Kontrolleur der VG WORT keine weitergehenden Rechte hatte als normale Kunden und das Geschäftspublikum.
Die von der GEMA durchgeführten Besuche durch deren Beauftragte sind von diesem Urteil nicht berührt. Tatsächlich hat der BGH auch in dieser Entscheidung ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach Kontrollen in den Publikum zugänglichen Räumen uneingeschränkt zulässig sind.
Der für den Außendienst der GEMA zuständige Direktor Christian Kröber: Die Kontrollkompetenz einer Verwertungsgesellschaft ist ein wichtiges Instrument der GEMA bei der flächendeckenden Durchsetzung der Rechte der Musikautoren in Deutschland. Auf der Grundlage des gewachsenen partnerschaftlichen Verhältnisses der GEMA mit ihren Lizenzkunden werden die Außendienstbeauftragten auch künftig vor Ort für Transparenz, Kundenzufriedenheit und verlässliche Sicherung der Autorenrechte sorgen.
Quelle und Kontaktadresse:
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Rosenheimer Str. 11, 81667 München
Telefon: 089/48003-00, Telefax: 089/48003-969