Gasnetz: Industrie zahlt aktuell bis zum 8-fachen mehr für Regelenergie / Industrie muss mit zusätzlichem Geld Kleinkunden subventionieren
(Essen) - 175.000 Euro Mehrkosten kommen auf einen Industriekunden mit einem Gasbedarf von 500 Mio. kWh im Jahr zu, der im Marktgebiet der E.ON Ruhrgas (NetConnect (NCG) Germany) angeschlossen ist. Seit dem 1. Oktober 2009 gelten neue Preise für die Regelenergieumlagen1 in den sechs Gasmarktgebieten. Die Preise sind nach Angaben des VIK - der Interessenvertretung der industriellen Energiekunden - drastisch angestiegen. Spitzenreiter ist das genannte Marktgebiet von NCG. Hier hat sich der Preis von ursprünglich 0,05 Euro/MWh vor einem Jahr auf 0,4 Euro/MWh heute verachtfacht.
Nach Angaben der Bilanzkreisnetzbetreiber sei diese Erhöhung im Wesentlichen auf die Abweichungen bei pauschal abgerechneten Haushaltskunden (Standardlastprofilkunden) zurückzuführen. Dort weiche die Bezugsprognose vom tatsächlichen Gasbezug deutlich ab. Trotz dieser Tatsache müssen nicht die pauschal abgerechneten Gaskunden für die von ihnen verursachten höheren Kosten zahlen, sondern - für VIK vollkommen unverständlich - die genau abgerechneten Industriekunden werden zusätzlich belastet. "Die Abrechnung erfolgt über ein von der Bundesnetzagentur geführtes Umlagekonto, hierbei werden die Industriekunden benachteiligt und überproportional zur Kasse gebeten; ein Umstand, den auch die Monopolkommission in ihrem diesjährigen Bericht2 bemängelt", so die VIK-Geschäftsführerin Birgit Ortlieb.
"Es besteht hier dringender Änderungsbedarf seitens der Bundesnetzagentur, um die Schieflage im System zu beseitigen und damit weiterer erheblicher Diskriminierung von Industriekunden im System GABi Gas entgegen zu wirken", so Frau Ortlieb weiter.
1. Die Regelenergieumlage ist eine Kostenkomponente beim Bilanzausgleich für Gasnetzkunden. Es bedarf Regelenergie um das Gasnetz im Gleichgewicht zu halten. Hinzu kommen noch die Kosten für den Tagesbilanzausgleich und die Strukturierungsbeiträge, die allein leistungsgemessenen Kunden in Rechnung gestellt werden.
2. Im Sondergutachten der Monopolkommission Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb (Absatz 256, Seite 102), § 62 Abs. 1 EnWG heißt es: "Weiterer Kritikpunkt ist die sozialisierende Wirkung des Umlagekontos je Marktgebiet. Ein am Umlageverfahren beteiligter Kunde trägt in Abhängigkeit von seinem tatsächlichen Verbrauch anteilig die Kosten bzw. Erlöse, die über das Umlagekonto verrechnet werden. Dieses Verfahren tritt unabhängig davon in Gang, wie gut der Kunde prognostiziert worden ist.
Quelle und Kontaktadresse:
VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft
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