Garantie und Gewährleistung - Die kleinen, aber feinen Unterschiede
(Leipzig) - Viele Verbraucher sprechen zunächst von der Garantie für gekaufte Waren, meinen aber die Gewährleistung. Juristisch spricht man von der Sachmängelhaftung. Wenn eine gekaufte Ware Mängel aufweist und der Verkäufer in die Pflicht genommen werden muss, kann der Verbraucher Sachmängelrechte aus einem Kaufvertrag geltend machen. Der Verkäufer muss also 2 Jahre ab Übergabe der Ware dafür gerade stehen, dass diese frei von Sachmängeln ist. Ansonsten kann der Verbraucher Sachmängelrechte aus einem Kaufvertrag geltend machen. Diese Gewährleistung gilt kraft Gesetzes. Allerdings muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Nur in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe der Ware dreht sich die Beweislast um. Da muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war.
Die Garantie dagegen ist eine freiwillige Angelegenheit. Die Garantieerklärung erfolgt zusätzlich und freiwillig durch den Garantiegeber. Auf sie hat der Verbraucher keinen Rechtsanspruch. Aus diesem Grund ist der Garantiegeber in der jeweiligen Ausgestaltung der Garantie weitestgehend frei. "Deshalb kann beispielsweise in der Garantieurkunde stehen, dass das Einschicken eines Gerätes an den Hersteller mit Kosten verbunden ist. Währenddessen trägt bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten in der Regel der Verkäufer die Kosten", informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Oftmals verweisen die Verkäufer auf die Herstellergarantie. Insbesondere im Bereich von Elektrogeräten und Elektronikartikeln spielen diese eine bedeutende Rolle. Diese zusätzliche Haftungserklärung des Herstellers soll das Verbrauchervertrauen in die jeweilige Marke erhöhen. Wer sich allerdings auf den Verweis auf die Herstellergarantie einlässt, hat damit wesentlich mehr Aufwand, seine Rechte bei einem Mangel durchzusetzen.
Vom Kaufvertrag her ist der Verkäufer zur Sachmängelhaftung verpflichtet. Im Gesetz ist festgelegt, dass Garantieleistungen die Sachmängelansprüche des Verbrauchers nicht verdrängen. Sie bestehen also parallel zu den Ansprüchen aus einer Garantie.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen sollten sich Verbraucher während der Gewährleistungszeit von zwei Jahren nicht auf freiwillige Garantieversprechen einlassen und ihre Gewährleistungsansprüche durchsetzen, wenn die Ware einen Mangel hat. Der abgeschlossene Kaufvertrag besteht zwischen Käufer und Verkäufer und nicht zwischen Käufer und Hersteller. Deshalb sind auch alle Ansprüche an den Käufer zu richten. Nur wenn in der Garantieerklärung des Herstellers über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Zusagen erfolgen, sollte man sich an den Garantiegeber wenden.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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