Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Für Immobilien steht Erbschaftsteuererhöhung bevor / Nicht selbstgenutzte Immobilien rechtzeitig übertragen

(Bonn) „Aufgrund der von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der Erbschaft und Schenkungsteuer stehe eine Höherbewertung von Immobilien im Erbschafts- und Schenkungsfalle unmittelbar bevor", erklärte Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Er empfahl daher allen Eigentümern von nicht selbst genutztem Immobilieneigentum, dieses rechtzeitig vor der Gesetzesänderung auf Angehörige (Kinder, Enkel oder Aufteilung mit Ehegatten) zu übertragen.







Nach derzeitiger Rechtslage werde bebauter Grundbesitz, unabhängig davon, ob selbstgenutzt oder vermietet, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit rund 50 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes erfaßt. Es sei zu erwarten, daß dieser Wert auf rund 80 Prozent des Verkehrswertes angehoben werde. Während im Gespräch sei, selbstgenutztes Immobilieneigentum (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnung) durch höhere Freibeträge für Erben oder Beschenkte zu schützen, werde die Änderung der Bewertung dagegen bei vermieteten Immobilien voll greifen und für Erben und Beschenkte eine erheblich höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit sich bringen. Der Fiskus verspreche sich von der geplanten Änderung Steuermehreinnahmen von rd. 2 Milliarden Mark.







Vor diesem Hintergrund sei es ratsam, vermietete Immobilien bereits jetzt um derzeit gültigen Bewertungssatz auf Angehörige zu übertragen, gegebenenfalls unter Vorbehaltung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, erklärte Kastner. Er empfahl allen Immobilienbesitzern von nicht zu Eigenzwecken genutztem Wohnraum, unbedingt kurzfristig steuerlichen Rat einzuholen.



Quelle und Kontaktadresse:
Pressekontakt: Geschäftsstelle der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde, Tel. (0228) 93 55 721, Fax (0228) 93 55 799; Quelle: Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., eMail: kontakt@erbfall.de, Internet: http://www.erbfall.de; Quelle: Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde

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