Für einen Vatertag ohne Reue
Frankfurt am Main - Offiziell gibt es den Vatertag überhaupt nicht. Denn am sechsten Donnerstag nach Ostern feiern die Christen weltweit Christi Himmelfahrt. Seit 1934 ist dieser Tag - in diesem Jahr der 26. Mai - gesetzlicher Feiertag, wie auch in vielen anderen Ländern Europas. Doch vor allem im deutschsprachigen Raum unseres Kontinents hat sich seit Ende des 19. Jahrhunderts das weltliche Brauchtum dieses arbeitsfreien Feiertags bemächtigt und ihn als Vatertag - in einigen Regionen auch Herrentag oder Männertag - tituliert.
Bei nicht wenigen Männern steht an diesem Tag die traditionelle "Herrentagspartie" auf dem Programm. Teils mit Bollerwagen, teils mit von Pferden oder Traktoren gezogenen Anhängern gehen die Männer im Kreise ihrer Freunde auf Tour.
Völlig ungeeignet: Bierbank-Garnituren zum Personentransport auf Anhängern
Am Vatertag sind insbesondere in ländlichen Gegenden immer wieder Ausflugsgruppen auf Anhängern, häufig versehen mit Tischen und Bänken und von Traktoren gezogen, ein geläufiges Bild. Doch das Gefahrenpotenzial dieser urigen Fortbewegung ist erheblich. Regelmäßig kommt es dabei zu Unfällen. Nicht nur, weil die Wirkung von Wein, Bier und Schnaps die Feiernden jede Vorsicht vergessen lassen. Auch weil die nur locker auf der Ladefläche des Hängers stehenden Sitzgelegenheiten bei Bodenwellen, Schlaglöchern und in Kurven keinen sicheren Stand bieten. Fällt eine Bierbank mitsamt der auf ihr Sitzenden um, kann auch die niedrige Ladebordwand des Anhängers einen Absturz auf die Straße kaum noch verhindern.
Wer vom Hänger fällt, hat zumeist keine Haftungsansprüche
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass der Personentransport auf Anhängern nach § 21 Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist. Die StVO lässt nur wenige Ausnahmen zu, wie etwa offizielle Festumzüge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Für den Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum ist somit zwingend eine Sondergenehmigung erforderlich, die vor der Fahrt beantragt werden muss. Es ist allerdings gängige Praxis der Behörden, diese für Privatfahrten wegen erheblichen Risikos von Personenschäden nicht zu erteilen.
Diese Rechtslage hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit nach Unfällen. Denn Fahrer und Halter derartiger Gespanne haften nicht automatisch, wenn durch unvorsichtige Fahrweise ein Hänger umkippt und transportierte Personen verletzt werden. Wird die Fahrt aus Gefälligkeit für die Feiernden unternommen, nehmen Gerichte einen sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss bei einfachen, fahrlässigen Fahrfehlern eines nüchternen Fahrers an. Siehe dazu das Urteil des OLG Frankfurt am Main, U. v. 21.06.2005 - 14 U 120/04.
Alkoholfahrten sind strafbar
Bei einem Vatertagsausflug im Gepäck fast immer mit dabei: reichlich Bier, Wein und Hochprozentiges, sodass mit der Stimmung auch der Blutalkoholspiegel steigt. Wer am Ende einer solchen Tour das Auto für den Heimweg nutzt, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern gefährdet auch sich und andere.
Der AvD erinnert an dieser Stelle erneut an die bekannte rechtliche Situation: Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille. Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren sowie Linienbus-, Taxi- und Gefahrgutfahrer gilt sogar die Null-Promille-Grenze. Ein Verstoß wird mit Geldbußen geahndet; beim ersten Verstoß werden 500 Euro fällig und zwei Punkte in Flensburg eingetragen. Besteht bereits ein Eintrag, verdoppelt sich die Summe und der Betroffene muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Eine Alkoholfahrt kann allerdings schnell zur Straftat werden, wenn Fahrfehler oder andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten oder zu einem Unfall führen. Dann kann bereits ab 0,3 Promille der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein.
Fahrrad schützt vor Strafe nicht
Vernünftigerweise ist die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer an Vatertagstouren so verantwortungsbewusst, das Auto stehen zu lassen und sich bei Bedarf eine andere Fahrgelegenheit für den Weg nach Hause zu organisieren. Doch Vorsicht, auch das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinflusses kann strafbar sein. Ist der Radfahrer nicht mehr in der Lage, das Rad sicher zu führen, gilt das Fahren im öffentlichen Verkehrsraum als strafbare Handlung. Dabei ist es unerheblich, ob der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radweg oder auf einem Gehweg unterwegs war. Lässt sich ein Alkoholwert von 1,6 Promille oder mehr im Blut nachweisen, geht die herrschende Rechtsprechung von der unwiderleglich absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten aus. Dann drohen eine Geldstrafe zumeist in Höhe eines Nettomonatsgehalts und Inhabern einer Fahrerlaubnis zusätzlich ein Fahrverbot sowie die Eintragung von drei Punkten im Flensburger Zentralregister.
Der AvD rät dringend dazu, sich am Ende der Vatertagsfeier entweder von einer nüchternen Person abholen zu lassen oder für den Heimweg ein Taxi zu nutzen. So lässt sich wirksam der Katerstimmung wegen einer vermeidbaren Anzeige oder gar eines Unfalls vorbeugen und der harmonische Ausklang der Herrenpartie ist sichergestellt
Quelle und Kontaktadresse:
Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD)
Pressestelle
Goldsteinstr. 237, 60528 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 6606-0, Fax: (069) 6606260