Für einen konstruktiven Hochwasserschutz / Grundbesitzer zur ersten Lesung und Anhörung im Deutschen Bundestag zum geplanten Hochwasserschutzgesetz
(Berlin) - Das wichtige und sensible Vorhaben eines Hochwasserschutzgesetzes darf nach der Hochwasserkatastrophe aus dem Jahr 2002 nicht dazu missbraucht werden, lediglich Naturschutz-Ziele umzusetzen. Das wäre das falsche Signal an die Landwirtschaft und ist zudem in der vorliegenden Form verfassungsrechtlich bedenklich, sagte der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V., Wolfgang v. Dallwitz, vor der ersten Lesung am 16. Juni im Deutschen Bundestag und der Anhörung des Bundestags-Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem vorliegenden Gesetzentwurf am kommenden Montag (21. Juni).
Aus einem von der Arbeitsgemeinschaft in Auftrag gegebenen Gutachten von Professor Dr. Otto Depenheuer von der Universität Köln, der als Sachverständiger zu der Anhörung geladen ist, ergeben sich massive verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf. Depenheuer stellt fest, dass eine Bundeskompetenz für die Gesetzesmaterie nicht gegeben ist. Beim Hochwasserschutz handele es sich um Gefahrenabwehr, die nach dem Grundgesetz allein den Ländern obliege. Zudem genüge die Feststellung von Überschwemmungsgebieten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine genaue Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete sei nicht möglich. Das repressive Ackerbauverbot selbst stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum dar. Hochwasserschutz könne auch durch mildere Mittel ohne Grundrechtseingriffe erzielt werden. Schließlich genüge die vorgesehene Ausgleichsregelung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da der Bund vage Regelungen aufstelle und die Finanzierung den Ländern überlasse.
Hochwasserschutz ist für die Gesellschaft und die Landwirte ein geradezu lebenswichtiges Thema. Die Betroffenen müssen hier Rechtssicherheit und Eigentumsschutz erwarten können, so Dallwitz.
Quelle und Kontaktadresse:
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