Fristablauf zur Erstattung der britischen Umsatzsteuer am 30.06.2004 / Durch Kostenersparnis Wettbewerbsvorteile schaffen
(Aschaffenburg) - Deutsche Unternehmer, die im Jahr 2003 im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig waren, können bis zum 30. Juni 2004 einen Antrag auf Erstattung der gezahlten britischen Umsatzsteuer (VAT) stellen.
Für die folgenden Leistungen kann beispielsweise die enthaltene britische Umsatzsteuer zurückgefordert werden: Unterbringung, Messen und Konferenzen, Seminare, Mitarbeiterverpflegung, Telekommunikation, Mietwagen, Benzin und Diesel.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der Unternehmer keinen Wohnsitz, Firmensitz, Zweigniederlassung o.ä. im Vereinigten Königreich hat.
Die Rückerstattung der VAT bedeutet eine direkte Kostenersparnis, was ein Vorteil gegenüber den Wettbewerbern ist, die dies nicht in Anspruch nehmen. Viele Firmen versäumen, die Rückerstattung der VAT zu beantragen - entweder weil sie nicht wissen, dass das britische Vorsteuer- Vergütungsverfahren existiert, oder weil sie den Prozess der Antragstellung scheuen", so Rechtsanwalt Bertold Frick von der Wirtschaftskanzlei von Einem & Partner in Bremen.
Die Erstattung für das Jahr 2003 ist bis zum 30. Juni 2004 formgebunden und in englischer Sprache bei der britischen Steuerbehörde HMCE zu beantragen. Rechnungen müssen im Original eingereicht werden mit Rechnungsbeträgen - jedenfalls der VAT-Betrag - angegeben in Pfund Sterling. Zudem ist eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts, die nicht älter als ein Jahr sein darf, einzureichen.
Frick ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V., mit mehr als 750 Mitgliedern in Deutschland, dem größten Rechtsanwaltsnetzwerk in Europa. Europaweit ist der Eurojuris Deutschland e.V. Mitglied der Eurojuris International E.W.I.V., die über mehr als 4.700 Mitglieder in Europa und den wichtigsten Wirtschaftsmetropolen der Welt verfügt.
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