Pressemitteilung | FSM – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) begrüßt schriftliche Urteilsbegründung des BGH zur Einstufung von Altersverifikationssystemen / BGH nimmt in Urteilsbegründung Bezug auf Entscheidung des FSM-Beschwerdeausschusses

(Berlin) - Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichthofes zu Altersverifikationssystemen für Erwachsenenangebote im Internet, zu der am 15. April 2008 die schriftliche Begründung zum Urteil vom 18. Oktober 2007 veröffentlicht wurde. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens war die Frage, ob ein bestimmtes Altersverifikationssystem (AVS) den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet erhalten („geschlossene Benutzergruppe“).

Bei dem fraglichen System musste der Nutzer zunächst eine gültige Personalausweisnummer und sodann eine Bankverbindung eingeben. Von diesem Konto wurde daraufhin ein geringer Betrag abgebucht. Das Gericht hat entschieden, dass das streitgegenständliche AVS den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es errichtet keine effektive Barriere, da es einerseits nur geringen Aufwand erfordert, an eine gültige Personalausweisnummer zu gelangen, und andererseits viele Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes, Girokonto verfügen.

In seiner Entscheidung nimmt der BGH auf eine Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses aus dem Jahr 2006 Bezug, um auf rechtlich ausreichende AVS-Methoden hinzuweisen. Er führt aus: „Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwendung biometrischer Merkmale“.

Schon im Jahr 2004 hatte der Gemeinsame Ausschuss der FSM eine entsprechende Entscheidung für ein vergleichbares AVS getroffen. Bereits damals wies der Ausschuss deutlich darauf hin, dass ein gesetzeskonformes AVS eine zweistufige Zugangskontrolle leisten muss: Auf der ersten Stufe muss der Nutzer eindeutig als volljährig identifiziert werden. Eine so genannte Face-to-Face-Kontrolle ist hierfür nach dem gegenwärtigen Stand der Technik unerlässlich.

Insbesondere die Abfrage der Personalausweisnummer kann sie nicht ersetzen. Die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang bildet die zweite Stufe. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Zugangsdaten nicht problemlos vervielfältigt und weitergegeben werden können. Dafür kann beispielsweise eine zusätzliche Hardware-Komponente eingesetzt werden.

Die inhaltlich nahezu gleichlautende Entscheidung des BGH bestätigt damit indirekt die Kompetenz der FSM als Freiwillige Selbstkontrolle hinsichtlich der Beurteilung und Einstufung von Altersverifikationssystemen.

Quelle und Kontaktadresse:
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) Gabriele Schmeichel, Vorstandsvorsitzende Spreeufer 5, 10178 Berlin Telefon: (030) 240484-30, Telefax: (030) 240484-59

(el)

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