Pressemitteilung | Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG)

Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen: Strafrechtliche Grundlagen und Grenzen / DFG legt Rechtsgutachten vor

(Bonn) - Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen" (Stammzellgesetz) bringt für die Wissenschaft eine Reihe von Fragen mit sich. Da die Forschung mit und an humanen embryonalen Stammzellen durch internationale Kooperationen geprägt ist, stellt sich vor allem für deutsche Wissenschaftler die Frage nach den strafrechtlichen Grenzen, die ihren Arbeiten im internationalen Rahmen durch das Stammzellgesetz gezogen werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, die von den Strafrechtlern Professor Dr. Hans Dahs, Bonn, und Professor Dr. Albin Eser, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg, sowie ihren Kollegen, den Privatdozenten Dr. Bernd Müssig und Dr. Hans-Georg Koch erstellt worden sind.

Danach ergibt sich, dass aufgrund des im deutschen Strafrecht geltenden Territorialprinzips Forschungsarbeiten von deutschen Wissenschaftlern, die dem Standard des Stammzellgesetzes nicht entsprechen, nicht strafbar sind, wenn vor Ort im Ausland ohne Bezug auf das Inland gearbeitet wird. Dies ist unabhängig davon, in welcher Art und Weise die Wissenschaftler in das Projekt eingebunden sind - sei es, dass sie unmittelbar an der Durchführung des Vorhabens beteiligt sind oder dieses nur technisch, beziehungsweise wissenschaftlich unterstützen. Auch die Arbeit von Gutachtern und Beiräten vor Ort ist nach diesen Grundsätzen nicht strafbar.

Im Ergebnis ebenfalls nicht strafbar ist die (technische, finanzielle, wissenschaftliche bzw. beratende) Unterstützung nicht genehmigungsfähiger Forschungsprojekte im Ausland vom Inland (sog. Distanzteilnahme) aus.

Strafbar ist allerdings die Beteiligung an Forschungsprojekten im Ausland, wenn dadurch nicht genehmigte Vorhaben im Inland unterstützt werden oder eine nicht genehmigte Einfuhr embryonaler Stammzellen ermöglicht wird.

Eine Sonderregelung besteht für Wissenschaftler, die den Status eines Amtsträgers beziehungsweise eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten innehaben (§ 5 Nr. 12 Strafgesetzbuch); wegen des für sie geltenden Personalitätsprinzips machen sie sich - ohne Blick auf das Recht des Tatorts - strafbar, wenn sie "während eines dienstlichen Aufenthaltes" an einem nach deutschem Recht nicht zulässigen Forschungsprojekt mitwirken.

Deutsche Wissenschaftler, die mit humanen embryonalen Stammzellen arbeiten wollen, werden vor der Aufnahme einer konkreten Forschungsarbeit die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen, da nicht nur die Regelungen des Stammzellgesetzes, sondern möglicherweise auch die des Embryonenschutzgesetzes zu berücksichtigen sind.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Forschungsgemeinschaft ( DFG ) Kennedyallee 40, 53175 Bonn Telefon: 0228/8851, Telefax: 0228/8852777

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