Pressemitteilung | k.A.

Forderungen des Detektivgewerbes an die Bundesregierung und den Gesetzgeber für das Jahr 2003 zur Gewährleistung seiner Existenzfähigkeit

(Meckenheim) - Das Sicherheits- und Bewachungsgewerbe hat im Jahr 2002 seine jahrelangen Bemühungen um die Verbesserung der Qualifizierung seines Personals mit Erfolg krönen können. So gibt es seit dem 01. August 2002 den neuen Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ und ab Beginn des neuen Jahres 2003 werden die Zeiten für die Unterrichtung des Personals vor Aufnahme einer Tätigkeit in der Branche von bisher 24 Stunden auf 40 Stunden und für einen Unternehmer von 40 auf 80 Stunden erhöht. Außerdem muss Personal, das im öffentlichen Verkehrsraum, als Ladendetektiv oder als Bewacher vor Diskotheken (Türsteher) eingesetzt wird, eine Sachkundeprüfung ablegen.

Auffallend in diesem Zusammenhang mit der Verbesserung der Qualität des im Sicherheitsgewerbe eingesetzten Personals ist die Tatsache, dass dabei ganz offensichtlich das Detektivgewerbe überhaupt keine Rolle gespielt hat. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Detektive einen wichtigen Beitrag für die Abwendung von Schaden für die deutsche Wirtschaft, wie aber auch für die Allgemeinheit leisten, um so verwunderlicher.

Der Gesetzgeber verlangt für die Aufnahme einer Tätigkeit als Detektiv nur eine Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung. Bestenfalls wird danach noch die Zuverlässigkeit des Gewerbeanmeldenden durch ein einfaches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister geprüft. Beim Qualitäts- oder Fachkundenachweis herrscht dagegen total Fehlanzeige.

Der Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) e.V. hat sich seit Jahren um fachliche Zugangsregelungen durch den Gesetzgeber für das Detektivgewerbe bemüht. Bisher leider ohne Erfolg. Der BDD unterstützt die Ausbildung des Detektivnachwuchses als Träger der Zentralstelle für die Ausbildung im Detektivgewerbe (ZAD). Für die Fort und Weiterbildung seiner Mitglieder unterhält der BDD ein Lehrinstitut und führt jährliche Weiterbildungsseminare insbesondere für seine Mitglieder durch.

Vor dem Hintergrund der nachhaltigen Qualifizierungsmaßnahmen für das im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe eingesetzte Personal besteht jedoch die Gefahr, dass der dadurch dort erzielte Qualitätssprung durch die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des BDD allein für die Detektivbranche künftig nicht mehr ausgeglichen werden kann. Es könnte somit eine Entwicklung eintreten, die das Detektivgewerbe hinsichtlich seiner Qualifizierung immer mehr vom Sicherheitsgewerbe abkoppelt und ihm damit auf weitere Sicht seine Existenzgrundlage entzogen wird.

Der Bundesverband Deutscher Detektive fordert deshalb vom Gesetzgeber, die berufliche Fortbildung für Detektive nach § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz endlich zu regeln und damit die Grundlagen für den Erwerb eines staatlich anerkannten Zertifikats für den Detektivberuf zu schaffen. Wichtige Vorarbeiten für eine derartige Fortbildungsmaßnahme wurden durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) mit dem Vorschlag für eine Fortbildung zum „Geprüfter Detektiv/Geprüfte Detektivin“, an dem auch der BDD mitgewirkt hat, geleistet.

Das Detektivgewerbe erwartet an der Schwelle des neuen Jahres vom Gesetzgeber, in die weiteren Überlegungen des Sicherheitsgewerbes hinsichtlich einer modularen Fortbildung zum „Werkschutzmeister“ einbezogen zu werden und nicht weiterhin von notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen abgekoppelt zu bleiben.

Der Bundesverband Deutscher Detektive geht davon aus, dass die Bundesregierung die vor der Bundestagswahl nicht mehr eingeleitete 2. Stufe der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kürze auf den gesetzgeberischen Weg bringen wird.

Im diesem Zusammenhang fordert der BDD, bei der weiteren Ausgestaltung des BDSG die Ergebnisse des hierzu vom BMI in Auftrag gegebenen Gutachtens an die Professoren Dr. Hanjürgen Garska, Berlin, Dr. Andreas Pfitzmann, Dresden und Dr. Alexander Rossnagel, Kassel, nicht außer acht zu lassen. Nach den Empfehlungen des Gutachtens der drei Professoren bei den das Detektivgewerbe besonders betreffenden Regelungen werden dem Gesetzgeber gewisse Gestaltungsspielräume zugestanden.

Der BDD erwartet deshalb, dass der Gesetzgeber diese Gestaltungsspielräume im Interesse der für die Sicherheit der Gesellschaft notwendigen und erhaltenswerten Tätigkeiten der Detektive voll ausschöpft. Hierunter fällt insbesondere die Regelung des § 3 Abs. 3 BDSG , nach der die Zielperson darüber zu unterrichten ist, dass über sie recherchiert wird bzw. recherchiert werden soll. Die drei Professoren empfehlen hierzu, auf eine vorherige Unterrichtung der betroffenen Person und auf einen Anspruch auf Auskunft über einzelne Daten für die kurze Zeit ihrer Speicherung zu verzichten.

Detektive sind kompetente Partner für die deutsche Wirtschaft; für den einzelnen Bürger sind sie oft der letzte Helfer in der Not. Dass dies so bleibt, ist das Anliegen des Bundesverbandes Deutscher Detektive im Jahr 2003. Er bittet, ihn im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten dabei zu unterstützen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD) Christine-Teusch-Str. 30 53340 Meckenheim Telefon: 02225/836671 Telefax: 02225/836672

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