Fondsstandortgesetzes: BAND sieht Vorschlag für Mitarbeiterbeteiligung kritisch
(Essen) - Mit dem Referentenentwurf zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetzes) hat das Bundesministerium der Finanzen am 01. Dezember 2020 den Entwurf eines Gesetzes veröffentlicht, in dem aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten. Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) hält es zwar für begrüßenswert, dass die Bundesregierung darin endlich deutsche VCs ausländischen Fonds umsatzsteuerrechtlich gleichstellt und auch für gut, dass das Thema "Mitarbeiterbeteiligung" als wichtiges Thema von der Politik aufgegriffen worden ist. Nach Auffassung von BAND kann von einem großen Wurf jedoch nicht die Rede sein. BAND sieht beim Entwurf des Fondsstandortgesetzes, zu dem das Bundesfinanzministerium eine schriftliche Anhörung durchgeführt hat, insgesamt mehr Schatten als Licht.
Im Einzelnen spricht die BAND Stellungnahme folgende Aspekte an:
Die Anhebung des Freibetrages des § 3 Nr. 39 EStG-E mag nach Meinung von BAND zwar plakative Wirkung erzeugen, ist aber im tatsächlichen Effekt eher unbedeutend.
Grundsätzlich positiv sieht BAND, dass mit der Regelung des § 19a EstG-E die Besteuerung von sog. Dry-Income künftig vermieden wird. Gleichzeitig hätte man jedoch virtuelle Beteiligungen unter die begünstigte Besteuerung von Kapitaleinkünften fassen sollen. Das schwierige Thema der Bewertung der übertragenen Anteile hat der Entwurf nicht angefasst. Statt der kosten- und zeitaufwändigen Einholung von Anrufungsauskünften bei der Finanzverwaltung schlägt BAND als Maßstab vor, wenn möglich, den Ankaufswert einer Veräußerung von Anteilen in den letzten 12 Monaten anzusetzen, sonst die Bewertung aus einer Finanzierungsrunde in den letzten 12 Monaten abzüglich von z.B. 20 Prozent im Hinblick auf Liquidationspräferenzen, und, wenn auch dies nicht möglich ist, ein WP Gutachten erstellen zu lassen.
Hinsichtlich der begünstigten Unternehmen hält es BAND im Hinblick auf schnell wachsende Start-ups nicht für ausreichend, dass die KMU Eigenschaft spätestens noch in dem Kalenderjahr gegeben sein muss, das dem Zeitpunkt der Übertragung der Anteile vorangeht. Nicht nachzuvollziehen sind auch die 10 Jahresfrist für den Aufschub der Besteuerung und die Beendigung des Aufschubs im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses. Denn viele Start-ups sind nach 10 Jahren noch nicht exitreif und die üblichen Vestingregeln berücksichtigen den Interessensausgleich bei einem vorzeitigen Ausscheiden von Mitarbeitern.
In seiner Stellungnahme macht sich BAND auch für eine umfassendere Neuregelung der Rahmenbedingung für die Mitarbeiterbeteiligung stark. So wird vorgeschlagen im Aktienrecht den Umfang der Stockoptions, die mit bedingtem Kapital unterlegt werden können, von 10 Prozent auf 20 Prozent zu erhöhen, die Wartefrist von vier Jahren in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG auf ein Jahr zu reduzieren, den Kreis der Berechtigten für Stock Options auf freie Mitarbeiter und Aufsichtsräte auszuweiten und das Erfordernis von Erfolgszielen fallen zu lassen. Für die GmbH wird vorgeschlagen, auch bei ihr die Möglichkeit des bedingten Kapitals einzuführen und entsprechend auszugestalten. In steuerlicher Hinsicht sollten Stock Options so geregelt werden, dass weder zum Zeitpunkt der Gewährung noch dem der Ausübung Lohnsteuer anfällt, vielmehr der Wertzuwachs als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt wird.
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