Pressemitteilung | (BVR) Bundesverband Regie e.V.

FFA-Verwaltungsrat appelliert an die Bundesregierung und an den Bundesrat

(München) - Der Verwaltungsrat der FFA hat sich in seiner Sitzung am 15. Februar 2006 u.a. mit den geänderten Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld durch Filmschaffende befasst. In einem Appell an die Bundesregierung und an den Bundesrat weist die FFA dringend auf die damit verbundenen Konsequenzen für die Beschäftigten im Kulturbereich hin.

Appell zur Änderung der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld für Filmschaffende:
„Der Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt appelliert an die Bundesregierung und den Bundestag, die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I so zu gestalten, dass auch Filmschaffende wieder die grundsätzliche Möglichkeit erhalten, einen Anspruch zu erwerben. Hierzu erscheint es dringend geboten, bei der zu erfüllenden Anwartschaft eine Regelung zu treffen, welche die Besonderheiten der (Theater- und) Filmbranche berücksichtigt.“

Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III § 123 gilt, dass eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I derjenige erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Die Rahmenfrist, also die Frist, innerhalb derer die Anwartschaftszeit erreicht werden muss, betrug bisher drei Jahre. Seit dem 1. Februar 2006 gilt eine Verkürzung der Rahmenfrist auf zwei Jahre.

Die Änderung der Rahmenfrist berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Kulturberufe insgesamt. Bei der Abfassung des Gesetzes wurde ersichtlich ein „Normalarbeitsverhältnis“ zu Grunde gelegt. Kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse bei ständig wechselnden Einrichtungen blieben außer Betracht, obwohl sie im Kulturbereich den Regelfall bilden.

Der Verwaltungsrat der FFA weist darauf hin, dass die Verkürzung der Rahmenfrist für die Filmschaffenden geradezu existenzvernichtend ist. Die in dieser Branche Beschäftigten können trotz hoher Beitragszahlungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben, da ihre oft nur wenige Wochen andauernden Vertragsverhältnisse nicht die erforderliche zwölfmonatige Anwartschaftszeit erfüllen.

Damit ist nicht nur die berufliche Existenzvernichtung zahlloser Filmschaffender zu befürchten, sondern auch ein Verlust der dringend benötigten qualifizierten Fachkräfte für die (Theater- und) Filmbranche, da diese sich zwangsläufig beruflich umorientieren müssen.

Quelle und Kontaktadresse:
BVR Bundesverband Regie e.V. Steffen Schmidt-Hug, Geschäftsführer Brienner Str. 52, 80333 München Telefon: (089) 34019109, Telefax: (089) 34019110

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