Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Ferienjob und Finanzamt

(Berlin) - Ferienjobs sind geeignet, das Taschengeld oder die Reisekasse aufzubessern. In den Schul- oder Semesterferien wird deshalb oft die Gelegenheit genutzt, Geld zu verdienen. Häufig wird ein Minijob gewählt, der die Abgabenbelastung niedrig hält. Eine geringe pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) wird meist vom Arbeitgeber übernommen und auch die Sozialversicherung führt der Arbeitgeber ab.

Da die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 450 Euro liegt und der Mindestlohn seit 1.1.2019 pro Stunde 9,19 Euro beträgt, bedeutet das max. 48,96 Stunden monatlich bzw. 11,3 Stunden wöchentliche Arbeit. Der Arbeitgeber muss dokumentieren, dass der Mindestlohn gezahlt wird. Beginn, Ende sowie Dauer der Arbeitszeit sind schriftlich festzuhalten und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ausnahmen von der Dokumentationspflicht gelten für nahe Familienangehörige und für Minijobs im Privathaushalt. Arbeitgeber müssen für die Minijobber die Abgaben monatlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats abführen, in dem die Beschäftigung ausgeführt wird.

Eine andere Version ist die kurzfristige Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ausgeübt wird und max. auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Begrenzung ist grundsätzlich im Voraus vertraglich festzulegen. Soweit keine berufsmäßige Tätigkeit ausgeübt wird, kommt es im Gegensatz zu einem Minijob nicht auf die Höhe des Einkommens an. Der Arbeitslohn ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig, aber es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge fallen. Die Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse oder einer 25 Prozentigen pauschalen Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat Umlagen nach dem Ausgleichsverfahren abzuführen.

Für Arbeitnehmer ist es bedeutsam, sich den Lohnsteuerabzug ganz oder teilweise nach Jahresende vom Finanzamt erstatten zu lassen. Hier gelten je nach Steuerklasse unterschiedliche Auswirkungen. Bei nicht mehr als 10.200 Euro Jahresarbeitslohn gibt es alles erstattet. Hierzu bedarf es der Einreichung einer Steuererklärung beim Finanzamt. Diese kann elektronisch per ELSTER an die Steuerbehörde übermittelt werden. Dies ist sogar rückwirkend für vier Jahre möglich; also für das Jahr 2015 noch bis 31.12.2019.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sf)

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