Pressemitteilung | FBMA-Stiftung / FBMA Food & Beverage Management Association e.V. i.L.

FBMA zum Produkthaftungsgesetz

(Hamburg) - Hoteliers und Gastronomen sollten ihre Gäste
möglichst schriftlich über die sachgemäße Lagerung und den sicheren Verzehrzeitpunkt von Lebensmitteln informieren. Hierzu rät die Food+Beverage Management Association (FBMA).

Anlass: In der jüngsten Vergangenheit hat es immer wieder Produkthaftungsklagen seitens der Verbraucher gegeben. "Die derzeit gesetzliche Regelung kann vor allem für kleinere Hotels und Gaststätten das wirtschaftliche Aus bedeuten", betont Bernhard Rothenberger, Regionaldirektor der FBMA.
Diesem gastronomischen Fachverband sind bundesweit 550 Hotel- und Gastronomiemanager angeschlossen.

Nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz ist derjenige haftbar, der ein Produkt in den Verkehr bringt. Zwei Beispiele: Ein Catering-Unternehmen liefert Mousse au chocolat an einen Kunden. Dieser erkrankt später an einer Salmonellenvergiftung, die auf verdorbene Eier im Mousse zurückzuführen ist. Konsequenz: Das Catering-Unternehmen, und nicht der Eierlieferant, haftet gegenüber dem Kunden. Oder: Ein Kunde isst gekauftes Sushi erst nach zwei Tagen. Für eventuelle Gesundheitsschäden in Folge des Verzehrs haftet auch hier grundsätzlich das Unternehmen, das die Ware weitergegeben hat.

Hoteliers und Gastronomen können die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht leichter belegen, wenn sie ihre Kunden schriftlich auf die Lager- und Verzehrbedingungen hingewiesen haben. Mustervordrucke hierfür sind in den örtlichen Vertretungen der DEHOGA erhältlich. "So lassen sich Schadenanspruchsklagen mindern beziehungsweise ganz abwenden", erläutert Rothenberger. Eine weitere Alternative: Das hauseigene Angebot auf Risikoprodukte überprüfen und diese gegebenenfalls durch unbedenkliche Produkte ersetzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Food + Beverage Management Association e.V.

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