Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Fahrzeugversicherung zahlt Überschwemmungsschäden

(Leipzig) - Hochwassergeschädigte, deren Auto von den Fluten weggespült oder unter Wasser gesetzt wurde, können mit einer Entschädigung des Versicherers rechnen, wenn sie zusätzlich zur Kfz-Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen haben. Sie wird allgemein als Kasko-Versicherung bezeichnet. Anders als bei der einfachen Wohngebäude- bzw. der Hausratversicherung ist sowohl in der Teil- als auch in der Vollkaskoversicherung die Einwirkung von Elementarereignissen und diesbezüglich ausdrücklich auch die Überschwemmung abgesichert. Gedeckt ist die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges und der unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigen Teile einschließlich bestimmter, aufgelisteter Zubehörteile. Dazu gehören zum Beispiel Kindersitze und der Dachgepäckträger aber auch ein Radio oder ein CD-Player und Lautsprecher. In der Fahrzeugteileliste, die als Anhang zum Versicherungsvertrag gehört, sind alle versicherten Einzelpositionen aufgeführt und können somit nachgelesen werden. Da die Regulierung über die Teilkaskoversicherung erfolgt, die immer auch Bestandteil einer Vollkasko ist, braucht man bei einer Vollversicherung keine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt befürchten.

Wer als Schaulustiger mit seinem Fahrzeug in die gefährdeten Gebiete reist, kann in einem Schadenfall jedoch berechtigterweise nicht mit einer Leistung der Versicherung rechnen. In allen anderen Fällen zahlt der Versicherer bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der vom Verbraucher aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Berücksichtigt werden muss dabei noch eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung, die zum Abzug kommt. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich zu melden. Vor Beginn der Verwertung oder Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges sollte eine Abstimmung über das Vorgehen erfolgen.

Wer für sein Auto keinen Versicherungsschutz hat, und wenn der Zeitwert des Fahrzeugs unter den veranschlagten Kosten für die notwendige Reparatur liegt, sollte sich von seinem Pkw lieber trennen. Die Verbraucherschützer raten dringend davon ab, bei einem Fahrzeug, das einen Überschwemmungsschaden erlitten hat, selbst reparieren zu wollen. Hier ist es besser, den Rat eines Kfz-Sachverständigen einzuholen.

Wer weitere Fragen rund um die Fahrzeugversicherung hat, kann sich an die sächsischen Verbraucherschützer wenden. Informationen darüber, wo sich die Beratungsstellen in Sachsen befinden und wie deren Öffnungszeiten sind, erhält man am Auskunftstelefon unter 01805 797777 (0,12 €/Min.) immer montags bis freitags von 9 – 16 Uhr oder auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen unter www.vzs.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

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