Pressemitteilung | ARCD e.V. - Auto- und Reiseclub Deutschland

Fahrrad-Wissen zum Start in die Zweirad-Saison / Pedelecs 25 und herkömmliche Fahrräder sind bei Verkehrsregeln gleichgestellt / Radwege dürfen nur bei besonderer Beschilderung in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt werden / Fahrradstraße mit Tempolimit 30 km/h

(Bad Windsheim) - Fahrradstraße, Radweg, Radfahrstreifen - im komplexen Radwegenetz mit zahlreichen Verkehrsregeln verlieren Fahrradfahrer schnell den Überblick. Was gilt außerdem für E-Biker? Zum Start in die Zweiradsaison klärt der ARCD über die wichtigsten Vorschriften auf.

Bei der Benutzungspflicht von Radwegen ist die Unsicherheit groß - und mit der Einführung von Elektrofahrrädern sogar noch gestiegen. Wann darf und wann muss ein Radler Weg oder Straße benutzen? "Bei den so genannten E-Bikes wird zwischen Pedelecs 25 und 45 unterschieden. Bei Pedelecs 25, für die weder Führerschein noch Versicherungskennzeichen vorgeschrieben sind, gelten die gleichen Verkehrsregeln wie bei herkömmlichen Fahrrädern. Pedelecs 45 zählen im Straßenverkehrsrecht dagegen zu Kraftfahrzeugen und haben auf Radwegen in der Stadt nichts verloren", erklärt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer.

Benutzungspflicht oder nicht?

Radwege, gemeinsame und getrennte Geh-/Radwege und Radfahrstreifen mit einem durchgezogenen Breitstrich, die mit blauen, runden Schildern mit einem Fahrrad (Zeichen 237, 240 und 241) gekennzeichnet sind, müssen benutzt werden. Ausnahme: Der Weg ist objektiv nicht nutzbar, wenn er beispielsweise von geparkten Autos oder mit Müllcontainern zugestellt ist.

Immer häufiger fällt diese Benutzungspflicht weg und Radler haben freie Auswahl: In Köln und München wurden etwa in vielen Fällen die blauen Schilder abmontiert und teilweise gegen das Zusatzschild "Radfahrer frei" auf einem beschilderten Gehweg (Zeichen 239) ausgetauscht. Wer sich für den Weg mit Zusatzschild statt für die Straße entscheidet, muss beachten, dass er sich an die Geschwindigkeit von Fußgängern anpassen muss und diese Vorrang haben. So ist das auch bei gemeinsamen Geh- und Radwegen geregelt. Schutzstreifen mit unterbrochener Leitlinie sind ebenfalls keine Radwege, Radfahrer müssen sie wegen des Rechtsfahrgebots dennoch nutzen. "Für Autofahrer gilt hier: Sie dürfen auf dem Streifen nicht parken", erklärt Harrer.

An andere Regeln müssen sich Rad fahrende Kinder halten: Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sie Gehwege benutzen, danach dürfen sie es bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.

Fahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung

Auch bei der Fahrtrichtung ist Vorsicht geboten: Radwege entgegengesetzt zu befahren ist nämlich nur erlaubt, wenn sie mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" oder einem Radweg-Zeichen (Zeichen 237, 240, 241) für beide Richtungen freigegeben sind. Sonst können 10 bis 15 Euro Verwarnungsgeld fällig werden - dieser Betrag gilt übrigens auch fürs verbotene Radeln auf Gehwegen.

Was viele noch nicht wissen: In manchen Einbahnstraßen ist Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, wenn ein Zusatzschild dies anzeigt. "Andere Verkehrsteilnehmer müssen hier mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen. Bei einer Ausfahrt aus der Einbahnstraße gilt, sofern es keine andere Beschilderung gibt, rechts vor links, auch für den ausfahrenden Radverkehr", sagt Harrer.

Fahrradstraße und durchlässige Sackgasse

Eine Besonderheit im Straßenverkehr stellt die Fahrradstraße (Zeichen 244.1) dar, auf der Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürfen. Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Per Zusatzzeichen kann sie auch für andere Fahrzeuge freigegeben werden. "Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern", heißt es in der Straßenverkehrsordnung dazu.

Seit drei Jahren gibt es ein zusätzliches Sackgassen-Schild: Das Zeichen "durchlässige Sackgasse" besagt, dass ein Geh- oder Radweg weiterführt, wenn es für Autofahrer nicht mehr weitergeht.

Übrigens: Auch Radfahrern drohen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung Verwarnungsgeld, Bußgeld oder Punkte - beim Fahren über eine rote Ampel beispielsweise 60 bis 180 Euro und ein Punkt in Flensburg. Aber nicht nur deshalb sollten sich Radfahrer an die Regeln halten - schon allein wegen der eigenen Sicherheit und der anderer!

Quelle und Kontaktadresse:
Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. (ARCD) Pressestelle Oberntiefer Str. 20, 91438 Bad Windsheim Telefon: (09841) 4090, Fax: (09841) 409264

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