Pressemitteilung |

Fahrgäste sind nicht rechtlos / Umsetzung von EU-Richtlinie seit fünf Jahren überfällig

(Bonn) - Fahrgäste der Eisenbahnen im Fernverkehr sind bei Verspätungen nicht völlig rechtlos. Sie können Schadenersatz verlangen, wenn sie eine Reservierung für ihre Fahrt gebucht haben und wenn die Bahn die Verspätung verschuldet hat. Darauf weist der Fahrgastverband PRO BAHN zusammen mit der in Bonn hin.

Diese Rechtslage gilt bereits seit dem 1. Januar 1995. Allerdings ist sie kaum bekannt. In den deutschen Gesetzen steht immer noch, dass Schadenersatzansprüche der Verbraucher gegen die Eisenbahnunternehmen ausgeschlossen sind. Nach einer Verbraucherschutz-Richtlinie der Europäischen Union hätte der deutsche Gesetzgeber die deutschen Gesetze anpassen müssen. Versäumt der nationale Gesetzgeber diese Anpassung, ist jeder Richter verpflichtet, die Eisenbahnverkehrsordnungsrichtlinien konform anzulegen, also die betreffende deutsche Regelung künftig insoweit außer Acht zu lassen.

Der Fahrgastverband PRO BAHN, der Mitglied der AgV ist, hält die durch die Richtlinie der Europäischen Union und die Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers geschaffene Rechtslage allerdings für unbefriedigend. Es ist nicht klar, was eine Verspätung ist. Fest steht nur, dass wenige Minuten dafür nicht ausreichen. Auch ist nicht klar, ob der Verbraucher der Bahn das Verschulden nachweisen muss und ob die Bahn auch dann haften muss, wenn der Anschluss von und zu Zügen versäumt wird, für die es keine Reservierungsmöglichkeit gibt. PRO BAHN fordert daher eine klare Neuregelung der Haftung der Eisenbahnen.

Hintergrundinformationen zur Rechtslage bietet die November-Ausgabe der PRO BAHN Zeitung. Sie sind auch im Internet unter www.pro-bahn.de abrufbar.

Quelle und Kontaktadresse:
AGV

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