Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Expertenkommission legt Bericht zur Erbschaftsteuerreform vor

(Bonn) Soeben hat die von der rot-grünen Koalition eingesetzte Expertenkommission ihren Bericht zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt. Kernpunkt des Werks: eine Bewertungserhöhung von Immobilien im Erbfall von derzeit rd. 50 % auf 80 % des tatsächlichen Verkehrswertes. Eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums bestätigte das Vorliegen des Berichts, beeilte sich aber zu versichern, daß eine Erhöhung der Erbschaftsteuer z. Zt. nicht geplant sei - ein Gesetzgebungsverfahren sei nicht im Gange. Der Bericht werde geprüft.

Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE), befürchtet denn auch eine „Steuererhöhung durch die Hintertür“ und zwar dann, wenn zwar die Erbschaftsteuersätze nicht erhöht werden, dafür jedoch die von der Kommission vorgeschlagene Bewertungserhöhung für Immobilien eingeführt wird. Diese soll jährliche Mehreinnahmen von 2 Milliarden Mark für den Fiskus bringen.

Jahr für Jahr werden rd. 400 Milliarden Mark verschenkt oder vererbt - die Hälfte davon als Immobilien. Dabei ist dem Staat ein Dorn im Auge, daß Barvermögen, Wertpapiere u. ä. zu 100 % für Erbschaftsteuerzwecke herangezogen werden können, (bebaute) Immobilien aufgrund derzeitiger Rechtslage mit nur rd. 50 % des tatsächlichen Verkehrs-(Verkaufs-)wertes. Eine Bewertungserhöhung auf 80 % hätte für Erben oder Beschenkte jedoch gravierende Folgen, insbesondere bei höherwertigen Immobilien oder mehrfachem Immobilienbesitz. Dies gelte auch, wenn die Freibeträge etwas erhöht würden.

Dazu ein Beispiel: Ein pensionierter Freiberufler hinterläßt seinem einzigen Kind ein Einfamilienhaus im Verkehrswert von 800.000,00 Mark (Steuerwert: 400.000,00 Mark) und ein vermietetes Zweifamilienhaus im Wert von 1,2 Mio. Mark (Steuerwert: 600.000,00 Mark). Dafür muß der Junior nach Abzug des Freibetrages von 400.000,00 Mark noch 600.000,00 Mark mit 15 % versteuern = 90.000,00 Mark Erbschaftsteuer. Bei einer Bewertungserhöhung auf 80 % wären dagegen nach Abzug des Freibetrages noch 1,2 Mio. Mark zu versteuern - und zwar aufgrund der Progression in der Steuertabelle - diesmal mit 19 % = 228.000,00 Mark, also mehr als das Doppelte. Selbst wenn der Freibetrag für Kinder von 400.000,00 Mark auf 600.000,00 Mark erhöht würde, wären in diesem Fall noch 1 Mio. DM mit 15 % zu versteuern = 150.000,00 Mark, also 60.000,00 Mark mehr als bei derzeitiger Rechtslage.

Kastner empfahl denn deshalb auch, das Gesetzgebungsverfahren im Auge zu behalten und Immobilien gegebenenfalls noch vor Inkrafttreten einer Änderung steuergünstig auf Familienangehörige zu übertragen, gegebenenfalls unter Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts.

Weitere Rechts- und Steuertips einschließlich Testamentsmuster enthalten die vom DGE-Präsident Wolfgang Kastner herausgegebenen Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, die zum Preis von jeweils 15,80 DM zuzüglich je 2,00 DM Versandspesen direkt bei DGE-Präsident Wolfgang Kastner, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Simrockallee 27, 53173 Bonn, Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

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