Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Europäischer Gerichtshof stärkt Verbraucherschutz

(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Dezember zum Widerrufsrecht von Haustürimmobiliengeschäften als großen Erfolg für den Verbraucherschutz bewertet. In seiner Entscheidung hat der EuGH die deutsche Gesetzgebung, die einen Widerruf von Immobiliarkreditverträgen ausschließt, die in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden, als EU-rechtswidrig bewertet (Az.: C 481/99). Verbrauchern muss demnach bei solchen Verträgen ein Widerrufsrecht zustehen. „Nun gilt es, das EuGH-Urteil ohne Umwege in deutsches Recht umzusetzen“, so Manfred Westphal, Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen des vzbv.

Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaars gegen die Bayerische Hypo- und Vereinsbank auf Widerruf des Kreditvertrages zugrunde. Die Eheleute waren beim Abschluss ihres grundpfandrechtlich gesicherten Kreditvertrages zum Immobilienerwerb (sog. Realkreditvertrag), der anlässlich eines Vertreterbesuchs in ihrer Wohnung zustande kam, nicht über das ihnen zustehende siebentägige Widerrufsrecht belehrt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Das Problem: Grundsätzlich können Verbraucher bestimmte Verträge sowohl nach dem deutschen Verbraucherkreditgesetz als auch nach dem Haustürwiderrufsgesetz (nationale Umsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie) widerrufen. Jedoch sind nach dem Verbraucherkreditgesetz Realkredite explizit vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, inwieweit die EU-Haustürgeschäfterichtlinie auch auf Realkreditverträge anwendbar ist. Dies hat der Gerichtshof bejaht. Demnach muss den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehen und sie müssen darüber belehrt werden.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, die zeitlichen Wirkungen des Urteils nicht zu beschränken. Dies bedeutet, dass Verbrauchern auch für alle nach 1991 abgeschlossenen Darlehensverträge, die in einer Haustürsituation zustande kamen, heute noch ein Widerrufsrecht zusteht. Der vzbv rät solchen Verbrauchern, sich möglichst schnell rechtskundig zu machen. Viele Fälle betreffen die sogenannten Erwerbermodelle, in deren Rahmen zusammen mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages oft minderwertige Immobilien zu völlig überhöhten Preisen verkauft wurden (vzbv-Pressekonferenz am 1.10.2001). Mögliche Folge des Widerrufs des Kreditvertrages: Rückabwicklung, d.h. der Verbraucher erhält das eingezahlte Kapital nebst Zinsen zurück.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Telefon: 030/258000 Telefax: 030/2580018

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